Nutzungsordnung der Gemeindebücherei

SATZUNG über die Benutzung der Gemeindebücherei Oftersheim (Benutzungsordnung)


Aufgrund der §§ 4 und10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat der Gemeinderat am 12.10.2010 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom12.04.2000, zuletzt geändert am 13.12.2005, über die Benutzung der Gemeindebücherei Oftersheim (Benutzungsordnung) beschlossen: 

§ 1 Allgemeines

Die Gemeindebücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oftersheim. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung, der Unterhaltung und der Freizeitgestaltung.

§ 2 Benutzung

1. Die Gemeindebücherei stellt den Benutzern Medien (Bücher, Zeitschriften, Tonträger, Spiele u. a.) zur Verfügung.
2. Nach Maßgabe dieser Satzung wird das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt.
3. Die Öffnungszeiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
4. Die Dienste und Einrichtungen der Gemeindebücherei können von allen Einwohnern der Gemeinde Oftersheim in Anspruch genommen werden.
5. Andere Personen können zur Benutzung zugelassen werden.

§ 3 Gebühren

1. Die Ausleihe der Medien der Gemeindebücherei erfolgt gegen eine Gebühr. An Personen unter 18 Jahren erfolgt eine unentgeltliche Entleihe.
2. Gebühren werden außerdem verlangt für Fotokopien, Vorbestellungen sowie für Verluste und Beschädigungen von Büchereiausweisen. Ferner werden Mahngebühren und Bearbeitungsgebühren bei Wiederbeschaffung/Einzug erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 

§ 4 Anmeldung

1. Der Benutzer muss sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises anmelden.
2. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr benötigen die Unterschrift der Eltern oder des Erziehungsberechtigten auf der Anmeldekarte. Mit der Unterschrift erklären sich die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit der Anmeldung einverstanden und übernehmen die Haftung für ihre Kinder.
3. Mit seiner Unterschrift erkennt der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Benutzungsordnung der Gemeindebücherei an.
4. Die vom Benutzer bei der Anmeldung erhobenen Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes behandelt.
Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Benutzer mit der Speicherung seiner Daten zur Aufgabenerfüllung der Gemeindebücherei einverstanden.

§ 5 Büchereiausweis

1. Nach der Anmeldung erhält der Benutzer einen Büchereiausweis, der zur Ausleihe berechtigt.
2. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Gemeindebücherei.
3. Namens- und Adressänderungen sowie der Verlust des Ausweises sind der Gemeindebücherei unverzüglich mitzuteilen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
4. Für Schäden, die durch Missbrauch des Büchereiausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.

§ 6 Metropol-Card 

1.Die Metropol-Card ist ein Benutzungsausweis, der zur Nutzung der dem Verbund angeschlossenen Stadtbibliotheken Ludwigshafen, Mannheim, Frankenthal, Speyer, Ladenburg und Gemeindebüchereien Brühl, Ketsch, Oftersheim und Heddesheim berechtigt.

Die aktuellen Teilnehmerbibliotheken sind jeweils unter www.metropolcard.net verzeichnet. Ggf. ist die Ausweitung auf weitere Bibliotheken der Metropolregion möglich. Über die Aufnahme weiterer Bibliotheken in den Metropol-Card-Ring entscheiden die teilnehmenden Bibliotheken einvernehmlich.

2. Die Metropol-Card wird an Erwachsene unter folgenden Voraussetzungen ausgegeben: 

  • Personen, die in keiner der teilnehmenden Bibliotheken als Benutzer/in registriert sind und die Metropol-Card nutzen möchten, melden sich in einer der teilnehmenden Bibliotheken zu den dortigen Bedingungen an. Anstelle des Benutzungsausweises erhalten sie eine Metropol-Card.
  • Mit der Unterschrift auf der Metropol-Card werden die Benutzungs- sowie Entgelt- bzw. Gebührenordnungen sowie die Hausordnungen aller teilnehmenden Bibliotheken anerkannt.

3. Für die Metropol-Card wird eine Gebühr erhoben. Die Metropol-Card ist jeweils 1 Jahr ab dem Tage der Zahlung gültig. Eine Gebühr wird ebenfalls für die Ausstellung einer Ersatz-Metropol-Card (z.B. bei Verlust, 6,00 €) erhoben. Näheres regelt das Gebührenverzeichnis.

4. Zur erstmaligen Nutzung der Metropol-Card in einer anderen Bibliothek, ist in jeder der teilnehmenden Bibliotheken eine Anmeldung (für neue Nutzer/-innen) bzw. eine Ummeldung unter Vorlage des Personalausweises oder eines Reisepasses mit Adressennachweis notwendig.

Um die Gültigkeit der Metropol-Card in den teilnehmenden Bibliotheken gegen­seitig zu überprüfen, ist dabei eine Kontoabfrage im System der anderen Bibliotheken erforderlich.

Möchten Besitzer/innen gültiger Benutzungsausweise einer oder mehrerer der teilnehmenden Bibliotheken die Metropol-Card nutzen, wird die jeweils längste Gültigkeit eines der Benutzungsausweise anerkannt.

5. Die einzelnen Benutzungsausweise der teilnehmenden Bibliotheken verlieren mit der Ausstellung der Metropol-Card ihre Gültigkeit und werden von der die Metropol-Card ausstellenden Bibliothek eingezogen. Bei Rückkehr zu einem Einzel-Bibliotheksausweis wird die Metropol-Card eingezogen.

6. Darüber hinaus bleiben die Benutzungsbedingungen der einzelnen Bibliotheken auch bei Nutzung der Metropol-Card in der jeweils gültigen Form verbindlich. Unterschiedliche Regelungen für Leihfristen, Gebühren/Entgelte usw. sind zu beachten. So ist beispielsweise die Rückgabe von entliehenen Medien nur in der verleihenden Bibliothek möglich, ein Leihverkehr bzw. Rücktransport kann nicht übernommen werden. Die Datenverwaltung der Bibliotheken erfolgt weiterhin unabhängig voneinander, so dass beispielsweise Verlängerungsanträge an jede Bibliothek einzeln zu richten sind bzw. bei Nutzung der Selbstbedienungsfunktionen der Internet-Kataloge (web-opacs) die Konten aller Bibliotheken zu bearbeiten sind. 

§ 7 Ausleihe

1. Bei Vorlage des Büchereiausweises können Medien bis zu 4 Wochen entliehen werden. Zeitschriften, Kassetten, CDs, CD-ROMs und Spiele werden nur für 2 Wochen entliehen. Für einzelne Medienarten kann eine Ausleihbeschränkung festgelegt werden.
2. Nicht ausgeliehen werden jeweils die aktuellen Nummern der Zeitschriften und die Nachschlagewerke. In begründeten Ausnahmefällen können Sonderregelungen getroffen werden.
3. Die Leihfrist kann bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Für einzelne Medienarten können Beschränkungen der Leihfristverlängerung festgesetzt werden. Eine Verlängerung der Leihfrist kann auch telefonisch erfolgen. Bereits angemahnte Medien werden erst nach Zahlung der Mahngebühr verlängert. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen.
4. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
5. Bücher, die in der Gemeindebücherei nicht vorhanden sind, können im Leihverkehr über die Badische Landesbibliothek bestellt werden.
6. Bei der Herstellung von Fotokopien sowie bei der Entleihung von Tonträgern  und Datenträgern (CD-ROMs u.ä.) sind die Bestimmungen des Urheberrechts und die Nutzungs-bestimmungen des Herstellers einzuhalten.
7. Erkennbar von Viren befallene Datenträger werden sofort aus dem Ausleihbestand der
    Bücherei entfernt.
    Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch nicht  erkannte Virenprogramme an Dateien
   und  Datenträgern des Benutzers entstehen.

§ 8 Vorbestellungen

1. Medien, die ausgeliehen sind, können vorbestellt werden. Die Medien bleiben für den Benutzer vier Öffnungstage reserviert.
2. Für einzelne Medienarten können Beschränkungen für die Vorbestellung festgesetzt werden.

§ 9 Überschreitung der Leihfrist

1. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses erhoben. Diese Gebühren sind auch dann fällig, wenn der Benutzer die schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
2. Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als vier Wochen, nach drei vorherigen Mahnungen, ist der Entleiher zur Zahlung des Wiederbeschaffungswertes der entliehenen Medien verpflichtet. Gegebenenfalls wird das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Hierfür ist eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis auch dann zu entrichten, wenn das Bibliotheksgut später zurückgegeben wird.

§ 10 Behandlung der Medien

1. Alle Medien sind schonend und mit größter Sorgfalt zu behandeln; insbesondere dürfen Bücher nicht mit Anmerkungen und Unterstreichungen versehen werden.
2. Jeder Benutzer hat bei der Ausleihe auf Schäden vorangegangener Benutzung zu achten. Stellt er solche fest, ist er zur Mitteilung verpflichtet.
3. Der Benutzer haftet für Schäden, die nach Rückgabe der entliehenen Medien festgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden schon bei der Ausleihe vorhanden waren und der Benutzer dies gemeldet hat.
4. Bei Verlust entliehener Medien haftet der Benutzer. Er ist zum Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Medien verpflichtet. Der Verlust ist unverzüglich zu melden.
5. Bei Verlust von Spieleteilen oder Beilagen zu Medien ist der Entleiher ganz oder teilweise zur Wiederbeschaffung
     verpflichtet.

§ 11 Aufenthalt in den Bibliotheksräumen

1. Während des Aufenthalts in den Räumen der Gemeindebücherei sind mitgebrachte Taschen und Mappen abzugeben bzw. in Taschenschränke einzuschließen. Eine Haftung für Garderobe oder abgelegte Gegenstände kann nicht übernommen werden.
2. In allen Räumen der Gemeindebücherei hat sich jeder so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder behindert werden; insbesondere ist Lärmen, Rauchen, Essen und Trinken nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.
3. Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die der Benutzer während seines Aufenthalts erleidet und die nicht von der Bücherei schuldhaft verursacht werden.
4. Der Benutzer hat den Anordnungen des Büchereipersonals, die zur Ausführung dieser Satzung und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Büchereibetriebes erteilt werden, Folge zu leisten.

§ 12 Ausschluss

Personen, die gegen die Benutzungsordnung oder gegen die Anweisungen des Büchereipersonals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 24.10.2010 in Kraft.