Soziale Angelegenheiten


Im Sozialamtsbereich werden verschiedene den sozialen Bereich betreffende Anträge bearbeitet und Auskünfte erteilt.

Zuständig ist man hier u.a. für die Entgegennahme folgender Anträge:

  • Sozialhilfe
  • Grundsicherung
  • Rentenversicherung
  • Wohngeld
  • Erziehungsgeld / Elterngeld
  • Karte ab 60
  • Landesfamilienpass
     

SOZIALHILFE

Auch in der Bundesrepublik Deutschland geraten immer mehr Menschen in eine Notlage, die sie aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen können. Sie sind deshalb auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen. Diese Hilfe zu leisten ist unter anderem auch die Aufgabe der Sozialhilfe.
Jeder, der sich nicht selbst helfen und auch nicht auf andere Unterstützung zählen kann, hat einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nötig sind.
Sozialhilfe soll also nicht nur Armut verhindern, sondern dem Empfänger eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde eines Menschen entspricht. Die Sozialhilfe soll letztlich Hilfe zur Selbsthilfe sein, um das Leben möglichst bald wieder aus eigener Kraft gestalten zu können. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, zur Beseiti-gung dieser Notlage aus eigenen Mitteln beizutragen.
 

Wer bekommt Sozialhilfe?

Anspruch auf Sozialhilfe hat jeder, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhalten kann. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Frage, wer diese Notlage verschuldet hat. Es sind also ganz normale Bürger, die in eine solche Notlage kommen können, es könnte jedem irgendwann so gehen.


Was bekommt der Sozialhilfeempfänger?

Sozialhilfe wird in verschiedensten Formen entsprechend dem Einzelfall der jeweiligen Bedarfssituation gewährt.

Besonderheiten

Sozialhilfe wird vom zuständigen Leistungsträger bewilligt, die gestellten Anträge werden auch dort bearbeitet und entsprechende Bescheide erteilt.

Für die Gemeinde Oftersheim ist hierfür das Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises in 69115 Heidelberg, Kurfürstenanlage 40, Tel. 06221/5220, zuständig ( www.rhein-neckar-kreis.de ).


Anträge und Auskünfte sind  auch beim den  örtlichen Sozialämtern bzw. virtuell im Formulardepot erhältlich.

Den Sozialhilfeanträgen sind je nach Einzelfall unterschiedliche Nachweise beizufügen und können deshalb hier nicht aufgelistet werden.  Grundsätzlich ist jedoch die Vorlage aller Einkommens- und Vermögensnachweise der im Haushalt lebenden Familienmitglieder notwendig.


GRUNDSICHERUNG

Seit 01.01.2003 ist das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft.

- Antragsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz in der BRD haben und

- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind.

Diese Personen haben Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.
Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe, denn Kinder bzw. Eltern werden nur im Ausnahmefall (bei einem jährlichen Gesamteinkommen von über 100.000 Euro) zur Unterhaltsverpflichtung herangezogen.

Weitere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Amt für Grundsicherung, Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch oder in unserer Lebenslagen-Auswahl.