Grillhütte Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Grillhütte und den Grillplatz der Gemeinde Oftersheim

1. Die Grillhütte und der Grillplatz werden in der Zeit 01. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Oftersheimer Einwohner, Vereine und Institutionen vermietet.
 

2. Veranstaltungen mit öffentlicher Bewirtschaftung (Verkauf)

a) von Privaten sind nicht zulässig

b) von Vereinen, Institutionen etc. werden u.a. im Hinblick auf das geringe Parkplatzangebot nur in begrenztem Umfang gestattet.
 

3. Veranstaltungen,

a) die sich über mehrere Tage erstrecken,

b) bei denen Übernachtungen abzusehen sind,

c) die geeignet sind, Lärmbelästigungen zu verursachen,

d) bei denen Gläser und Porzellan geworfen werden (Polterabende) werden nicht zugelassen bzw. sind verboten.

Darüber hinaus sind Schulabschlussfeiern sowie Abiturfeiern ebenfalls verboten!
 

4. Der Mieter/Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen pfleglich behandelt und zweckentsprechend benutzt werden. Er haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an den Mietgegenständen von ihm oder von ihm geduldeten Mitbenutzern verursacht werden.
 

5. Der Mieter/Veranstalter stellt die Gemeinde Oftersheim von allen Schadenersatzansprüchen frei, die sich für ihn, seine Mitglieder oder Besucher während der Benutzung der Mietgegenstände evtl. ergeben. Den Veranstaltern wird empfohlen, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen bzw. eine evtl. notwendige Haftpflichtversicherung abzuschließen.
 

6. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, insbesondere dafür zu sorgen, dass

a) zum Grillen und Feuermachen nur die dafür vorgesehenen Feuerstellen  benutzt werden und nur Holzkohle, jedoch auf keinen Fall flüssige Brennstoffe verwendet werden;

b) die Benutzung der in der Grillhütte und auf dem Grillplatz installierten Wasser-, Strom- und Telefonanschlüsse auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt wird;

c) die vorhandenen Kühlschränke nach der Benutzung feucht ausgewischt werden und bei abgeschaltetem Strom die Türen offen sind;

d) in den Brunnentrog keine Seife und andere chemische Reinigungsmittel geschüttet werden;

e) der in der Grillhütte installierte Feuerlöscher nur in Notfällen benutzt wird;

f) keine Glut oder Asche mehr vorhanden ist;

g) die Räume und Gegenstände spätestens am nächsten Vormittag um 10.30 Uhr gereinigt und in sauberem Zustand übergeben werden;

h) Fensterläden und Türen beim Verlassen der Grillhütte abgeschlossen bzw. verriegelt werden;

i) Abfälle und Unrat ordnungsgemäß gesammelt, in wiederverwertbaren Müll und Restmüll getrennt und mitgenommen werden. Die Gemeinde stellt auf Wunsch Müllsäcke für die öffentliche Müllabfuhr gegen Entgelt zur Verfügung. Die Abholung/Entfernung der Müllsäcke ist Sache des Mieters/Veranstalters;

j) kein Einweggeschirr benutzt wird;

k) beim Verlassen der Grillhütte sämtliche Wasserhähne zugedreht und das   Licht bzw. alle anderen Stromquellen ausgeschaltet sind und abgeschlossen wird.
 

7. Musik aus Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern, Tonwiedergabegeräten und mit Instrumenten ist nur in solcher Lautstärke gestattet, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass die Bewohner der Aussiedlerhöfe und der Ortsrandgebiete in ihrer Nachtruhe (ab 22.00 Uhr) nicht gestört werden und eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldgebiete sowie der Freizeit- und Erholungsanlagen durch Lärm unterbleibt. Musikgeräte dürfen in der Regel nur ohne Verstärker betrieben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeinde zulässig.
 

8. Das Befahren der Anlagen mit Fahrzeugen aller Art ist verboten.
 

9. Die Parkmöglichkeiten im Bereich vor dem Grillplatzgelände sind in aller Regel ausreichend. Das beiderseitige Halteverbot entlang des Oberfeldweges ist strikt zu beachten. Der landwirtschaftliche Verkehr darf nicht behindert werden. Die Nichtbeachtung kann unangenehme Folgen (Bußgeldverfahren, Fahrzeugbeseitigung auf Kosten des Mieters) haben. Die Besucher der Veranstaltungen sind entsprechend zu informieren. Es ist ihnen nahe zulegen, die Grillhütte zu Fuß oder mit dem Fahrrad aufzusuchen.
 

10. Das Übernachten und Zelten auf der Anlage ist untersagt.
 

11. Zur Bewirtschaftung bei öffentlichen Veranstaltungen hat der Veranstalter nach § 12  Gaststättengesetz eine vorübergehende Gestattung beim Bürgermeisteramt (Ordnungsamt) zu beantragen, die bei Kontrollen des Wirtschaftskontrolldienstes vorzulegen ist.
 

12. Benutzungszeit, Schlüsselübergabe

b) Die Benutzungszeit beginnt in der Regel um 11.00 Uhr am Benutzungstag und endet um 10.30 Uhr am folgenden Tag. Ausnahmen sind besonders zu vereinbaren.

b) Die Schlüssel werden von einem Gemeindebeauftragten am Tag der Benutzung um 11.00 Uhr an der Grillhütte übergeben und am folgenden Tag um 10.30 Uhr bei Abnahme zurückgenommen.
 

13. Entgelt, Kaution, Schadenersatz

 Für die Benutzung der Grillanlagen erhebt die Gemeinde folgendes Entgelt:  

a) private Nutzung/ internes Fest ohne Verkauf

  1. Montag bis Donnerstag                70,00 €
  2. Freitag bis Sonntag                       90,00 €
  3. Feiertag und Vorfeiertag             90,00 €

b) öffentliche Vereinsveranstaltung mit Verkauf

  1. an allen Sonn- und Werktagen  100,00 €  

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Bürgermeister die Miete ganz oder teilweise erlassen.

Das Entgelt und die Kaution ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Zuweisung der Grillhütte fällig und an die Gemeindekasse Oftersheim zu entrichten. Bei Terminabsagen innerhalb von einer Woche vor dem zugewiesenen Benutzungstag ist die Miete in jedem Fall zu zahlen, es sei denn, der Termin kann noch anderweitig belegt werden.

b) Zur Sicherstellung der Schlüsselrückgabe, der Verrechnung der Nebenkosten und der Regulierung evtl. aufgetretener Schäden wird eine Kaution von 50 EUR erhoben.  In besonders begründeten Fällen kann eine höhere Kaution verlangt werden.

c) Der Stromverbrauch und die Telefongebühren werden durch Ablesen der jeweiligen Zählerstände ermittelt und gehen zu Lasten der Mieter. Sie werden berechnet: Je angefangene kW/h Strom 0,40 EUR und je Tele-foneinheit 0,25 EUR.
 

14. Bei Verstoß gegen die Benutzungsordnung und gegen Anweisungen von befugten  Bediensteten der Gemeinde behält sich die Gemeinde vor, den Mieter/Veranstalter bei erneuter Vergabe nicht mehr zu berücksichtigen.   
 

15. Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
 

Oftersheim, den 20.01.2010


Baust 
Bürgermeister