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Aufhebung der Regelung über das Bewohnerparken zum 31.12.2014 (19.12.14)

Rubrik:

Örtliche Verkehrsbehörde

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Ordnungsamt

Parken - 1 Stunde

Parken - 1 Stunde

Aufhebung der Regelungen über das Bewohnerparken zum 31.12.2014

Seit der Errichtung von Kurzparkzonen im Ortszentrum vor über 10 Jahren werden Fahrzeughalter ohne eigenen Stellplatz tagsüber von der Parkscheibenpflicht befreit, sofern sie über einen Bewohnerparkausweis verfügen. 

Aufgrund einer Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Versagung eines Bewohnerparkausweises wurde die Gemeinde mit Urteil vom 19.08.2014 (Az. 5 K 2371/12) verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über das Bewohnerparken zu entscheiden.

Zur Aufhebung der bisherigen vereinfachten Verfahrensweise auf Probe, in der auf Bildung von Bewohnerzonen sowie auf den Erlass entsprechender Richtlinien bzw. auf die Erhebung von Gebühren verzichtet wurde,  trugen insbesondere Stellung-nahmen des Polizeipräsidiums Mannheim bei. Danach wird eine Regelung zum Bewohnerparken nicht grundsätzlich für unzulässig gehalten; von der Zielrichtung her ist die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) eher für Großstädte und Ballungsräume ausgelegt. Eine Anwendung auf eine vorwiegend ländlich strukturierte Gemeinde wie Oftersheim stößt dabei an Grenzen. Insbesondere kann das Verhältnis zwischen der Zahl der potenziell Berechtigten und der zur Verfügung stehenden Parkplätze zu Unmut in der Bevölkerung führen, da bei voller Ausnutzung der Berechtigten ein beträchtlicher Teil in der näheren Umgebung keine Parkplätze finden wird, trotzdem aber für die Erteilung der Berechtigung eine Verwaltungsgebühr entrichten müsste.

Da alle Kurzzeitparkplätze durch Bewohner beparkt werden können, kann dies im ungünstigsten Falle dazu führen, dass kaum noch die für den geschäftlichen Verkehr vorgesehenen Kundenparkplätze für jedermann zur Verfügung stehen.

Laut Ermittlungen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde würden in den zunächst vorgesehenen Zonen A und B 506 potentiell parkberechtigten Personen lediglich 154 Stellplätze gegenüberstehen. Nicht zu den Bewohnern gehören Geschäftsinhaber, Rechtsanwälte oder Ärzte usw.

In der Mannheimer Straße sind ausreichend Parkplätze für den freien Fahrzeug-umschlag vorhanden, da die Kurzparkzonen im Wechsel der Straßenseiten ange-ordnet wurden. Weitere Seitenstraßen sowie insbesondere der große Parkplatz vor der Kurpfalzhalle können ohne zeitliche Reglementierungen genutzt werden und sind in fußläufiger Entfernung zu erreichen.

In den Beratungen des Gemeinderats wurde auch auf die Stellplatzverpflichtungen für Wohnungen und Wohnhäuser nach § 37 Abs. 1 der Landesbauordnung bzw. auf die jeweiligen Stellplatzverordnungen hingewiesen. Die vorhandenen Garagen und Stellplätze sollen auch genutzt und nicht zweckentfremdet werden.

Neben dem künftigen Verzicht auf die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen plädierte der Gemeinderat unter Berücksichtigung der Belange des Einzelhandels bzw. der Dienstleistungsunternehmen für die einheitliche Anordnung von Kurzpark-zonen im Innerortsbereich mit einer höchstzulässigen Parkdauer von 2 Stunden in der Zeit von 7.00 bis 18.30 Uhr (montags bis freitags) bzw. teilweise von 7.00 bis 14.00 Uhr  (samstags).

Die hierfür erforderlichen Änderung der Beschilderung der Kurzparkzonen wird in den kommenden Wochen vorgenommen.

Alle  betroffenen Fahrzeughalter bzw. Fahrzeugführer werden um Beachtung der künftigen Regelungen gebeten. Der gemeindliche Vollzugsdienst wird in der Über-gangsphase bei Missachtung der aufgehobenen Regelungen zum Bewohnerparken entsprechende Hinweiszettel an den Fahrzeugen anbringen. Danach müssten   Parkverstöße mit Verwarnungsgeldern geahndet werden.