HINWEIS:
Diese Mitteilung ist bereits älter als ein Jahr und daher möglicherweise nicht mehr gültig.

Wie sieht die Rechtslage zum Thema Grillen aus? (12.6.19)

Rubrik:

Das Ordnungsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Grillen

Grillen

Eine einheitliche Rechtslage zum Thema Grillen gibt es in Deutschland nicht, dafür aber eine Vielzahl von Gerichturteilen. Grundsätzlich gilt, dass keine allgemeine Berechtigung zum Grillen existiert. Nur in Ausnahmefällen haben Gerichte bislang jedoch ein Grillverbot verhängt.

Ob der Grill benutzt werden darf, verrät oft ein Blick in den Mietvertrag. Untersagt der Hausbesitzer die Zubereitung auf dem Holzkohlegrill, muss sich der Bewohner daran halten, denn ein Verbot ist rechtsgültig. Wer trotzdem grillt, riskiert eine Kündigung.

Beim Grillen gibt es keine Demokratie. In einer Hausgemeinschaft reicht bereits ein Mieter, der sich vom aufsteigenden Rauch belästigt fühlt, um Grillen auf dem Balkon oder im Garten zu verbieten. Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht nötig. Zieht Qualm in die Wohnung der Nachbarn, riskiert man sogar ein Bußgeld. Eine Alternative ist der Elektrogrill; er verursacht keinen Rauch und wird von den meisten Vermietern akzeptiert.

Es gibt keine einheitliche Rechtslage

Steht keine Einschränkung im Mietvertrag, darf prinzipiell gegrillt werden. Wie lange und häufig, die Kohle angezündet werden darf, ist regional unterschiedlich. Das Bayrische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Bewohner nur in der äußersten Ecke des Gartens grillen dürfen, 25 Meter vom Haus entfernt und höchstens fünfmal im Jahr. In Berlin ist Grillen dagegen 20 bis 25 Mal pro Jahr für circa zwei Stunden bis maximal 21.00 Uhr erlaubt. Das Landgericht Aachen urteilte, dass zweimal im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr Grillgut gebraten werden darf. Lediglich viermal jährlich bis 24.00 Uhr hielt das Oberlandesgericht Oldenburg für angemessen.

Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Generell gilt: Es darf ohne Beschränkung gegrillt werden, wenn sich die Nachbarn nicht gestört fühlen. Rücksichtnahme heißt hier das Schlüsselwort. Bevor die neue Saison startet, sollte man zunächst mit den Nachbarn Kontakt aufnehmen und herausfinden, wie diese zum Thema Grillen stehen; denn noch wichtiger als das Grillvergnügen ist ein gutes Nachbarschaftsverhältnis.

In diesem Zusammenhang weist das Ordnungsamt auf die polizeiliche Umweltschutzverordnung der Gemeinde vom 20.04.2010 hin. So dürfen gemäß § 15 übel riechende Gegenstände und Stoffe in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

Ab 22.00 Uhr ist auch der Beginn der allgemeinen Nachtruhe zu beachten. Die Geräuschkulisse bei den Grillaktivitäten sollte entsprechend reduziert werden.

(Bildquelle: www.morguefile.com)