Rohrinnensanierungen (27.2.24)

Rubrik:

Die Stadtwerke Schwetzingen informieren

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen durch Epoxidharzbeschichtung oder Keramik-Komposit-Verfahren sind im Versorgungsgebiet unzulässig

Bei einer erforderlichen Sanierung von Trinkwasserleitungen werden seit einigen Jahren neben dem Austausch der kompletten Trinkwasser-Leitungsanlage Verfahren mittels Epoxidharzbeschichtung sowie das so genannte Keramik-Komposit-Verfahren angeboten. Bei beiden Varianten werden sämtliche Leitungsteile von innen ausgekleidet. Die Stadtwerke Schwetzingen als zuständiger Wasserversorger für Schwetzingen, Oftersheim und Plankstadt weisen darauf hin, dass bei Arbeiten an häuslichen Trinkwasserleitungen insbesondere der § 13 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zu beachten ist. Danach sind Wasserversorgungsanlagen, zu denen auch Gebäudewasserversorgungsanlagen gehören, mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Epoxidharzbeschichtungen und das Keramik-Komposit-Verfahren sind nicht von diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik gedeckt. Eine mögliche Gefährdung infolge der Rohrinnensanierung kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Die Sanierung häuslicher Trinkwasserleitungen durch Innenbeschichtungen mit Epoxidharz oder dem Keramik-Komposit ist demzufolge gemäß § 13 Abs. 1 TrinkwV und § 12 AVBWasserV im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Schwetzingen unzulässig. Hauseigentümer (Anschlussnehmer) müssen grundsätzlich sicherstellen, dass von ihrer Hausinstallation keine schädlichen Rückwirkungen auf das Wasserversorgungsnetz ausgehen. Diese Maßgabe gilt, solange nicht der Nachweis erbracht wird, dass das Verfahren, wie von § 13 Abs. 1 TrinkwV gefordert, mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema unter www.sw-schwetzingen.de