3. Ein Kind adoptieren
Adoption – juristisch auch unter dem Begriff "Annahme als Kind" bekannt – bedeutet, dass ein Kind mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die eigene Familie aufgenommen wird. Eine Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Adoptiveltern und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Wenn Sie in Erwägung ziehen, ein Kind zu adoptieren, sollten Sie sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle informieren und beraten Sie über das Adoptionsverfahren.
Sollten Sie sich für eine Bewerbung als Adoptiveltern entscheiden, müssen Sie einen Antrag ausfüllen (in der Regel ist das ein Fragebogen, den Sie im Beratungsgespräch erhalten) und diesen zusammen mit verschiedenen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle abgeben.
Die Adoptionsvermittlungsstelle prüft Ihre Bewerbung sorgfältig. Dabei spielen neben den rechtlichen Aspekten auch soziale Faktoren eine sehr wichtige Rolle. Genaue Informationen über das Bewerbungsverfahren erhalten Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.
Die Entscheidung über Ihre Eignung als Adoptiveltern trifft die Adoptionsvermittlungsstelle. Auf die Feststellung der Eignung besteht kein Rechtsanspruch, nur auf die Überprüfung der Eignung.
Stellt die Adoptionsvermittlungsstelle grundsätzlich Ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren, fest, müssen Sie warten, bis sich die Adoptionsvermittlungsstelle mit einem Kindervorschlag bei Ihnen meldet. Der Kindervorschlag enthält in der Regel alle bekannten Informationen über das Kind und ein Foto. Sie haben dann die Gelegenheit, sich in Ruhe zu entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen wollen. Sollten Sie sich dafür aussprechen, findet ein Treffen statt, bei älteren Kindern werden in der Regel mehrere Begegnungen organisiert.
Im Gegensatz zur Inkognitoadoption lernen sich im Fall der offenen Adoption Herkunfts- und Adoptivfamilie kennen.
Wenn Sie das Kind schließlich bei sich aufnehmen, beginnt die Zeit der Adoptionspflege, deren Dauer sich am Alter des Kindes orientiert (je älter das Kind ist, desto länger sollte die Adoptionspflegezeit sein).
Während der Adoptionspflegezeit stellen Sie einen Adoptionsantrag beim örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden.
Wenn die Einverständniserklärung der leiblichen Eltern – und gegebenenfalls des Kindes – vorliegen, kann das Vormundschaftsgericht nach Beteiligung unter anderem der Adoptionsvermittlungsstelle über den Adoptionsantrag entscheiden.
Wird die Adoption befürwortet und der Adoptionsbeschluss rechtskräftig, erhält das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und trägt Ihren Familiennamen. Die neu ausgestellte Geburtsurkunde weist Sie als Eltern aus. Nur die Abstammungsurkunde behält noch die Angaben über die leiblichen Eltern bei.