8. Aufhebung einer Adoption
Eine Adoption kann nur in Ausnahmesituationen wieder aufgehoben werden. Dies gilt beispielsweise, wenn
- die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist,
- wesentliche Formfehler vorliegen (z.B. wenn eine der erforderlichen Einwilligungen nicht vorgelegen hat).
Auseinandersetzungen und Streit innerhalb der Familie sind in der Regel kein Grund, eine Adoption aufzuheben.
Zuständig für die Aufhebung der Adoption ist das Vormundschaftsgericht am Wohnsitz des Annehmenden. In Baden-Württemberg werden die Aufgaben des Vormundschaftsgerichts in Adoptionsangelegenheiten vom Amtsgericht wahrgenommen.