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Bewerbung als Adoptiveltern

EINLEITUNG

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie sich zunächst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle bewerben. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle prüfen anhand der von Ihnen einzureichenden Unterlagen (z.B. zu den Einkommensverhältnissen oder zum Gesundheitszustand) sowie durch Gespräche im Jugendamt und bei Ihnen zu Hause Ihre Eignung, ein Kind zu adoptieren. Erst nach positivem Abschluss der Prüfung werden Sie als Adoptionsbewerber angenommen.

Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

ZUSTAENDIG

die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und in freier Trägerschaft

Folgende Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft sind in Baden-Württemberg anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen:

VORAUSSETZUNG

Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählen beispielsweise körperliche und geistige Gesundheit der Adoptionsbewerber, ausreichend Wohnraum sowie finanzielle Sicherheit.

Das Adoptivkind sollte insgesamt in einem stabilen sozialen Umfeld aufwachsen können.

Alter

  • Rechtlich ist ein Mindestalter für Adoptionsbewerber festgelegt:
    • Bei verheirateten Paaren muss einer der Ehepartner mindestens 25 Jahre alt, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Ehepaare dürfen ein Kind nur gemeinsam annehmen.
    • Bei unverheirateten Paaren kann nur einer der beiden ein Kind adoptieren. Das Mindestalter beträgt in diesem Fall 25 Jahre.
    • Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften darf ebenfalls nur einer der Partner das Kind adoptieren und muss mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Das Adoptionsrecht schreibt kein Höchstalter für Bewerber vor. Der Altersunterschied zwischen den Adoptionsbewerbern und dem anzunehmenden Kind sollte jedoch nicht größer als 40 Jahre sein, damit ein – einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes – Eltern-Kind-Verhältnis entstehen kann.

ABLAUF

Häufig können Sie sich unverbindlich anlässlich eines Themenabends der Adoptionsvermittlungsstelle über das Thema "Adoption" informieren.

Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, müssen Sie sich an eine Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Nach einem Beratungsgespräch oder nach mehreren Gesprächen erhalten Sie einen Fragebogen.

Den ausgefüllten Fragebogen geben Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Adoptionsvermittlungsstelle ab. In weiteren Gesprächen, wobei mindestens eines bei Ihnen zu Hause stattfindet, prüft die Adoptionsvermittlungsstelle Ihren Antrag sowie die angegebenen Gründe für eine Adoption. Dabei sind beispielsweise Angaben darüber, wie Sie Ihre eigene Kinderlosigkeit verarbeitet oder ob ein Kind in Ihre Familie passt, für die Feststellung Ihrer Eignung von Bedeutung. Solche und ähnliche Themen sind zwar schwer messbar, spielen jedoch eine wichtige Rolle. Daher wird ihnen in den persönlichen Gesprächen viel Platz eingeräumt. Weitere Fragen beziehen sich beispielsweise auf Ihre Einkommensverhältnisse, Ihr Alter und Ihre Gesundheit.

Nach eingehender Prüfung entscheidet die Adoptionsvermittlungsstelle, ob Sie geeignet sind, ein Kind zu adoptieren. Das Ergebnis dieser Prüfung wird Ihnen mitgeteilt.

UNTERLAGEN

Folgende Unterlagen müssen Sie in der Regel einreichen:

  • ausgefüllten Fragebogen
  • Lebensläufe mit Fotos
  • Abschrift aus dem Familienbuch
  • Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweise über die finanzielle Situation
  • Führungszeugnisse
  • Gesundheitsatteste

Die Adoptionsvermittlungsstelle kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen verlangen.

FRIST

Es gibt keine festgelegte Frist, in der die Adoptionsvermittlungsstelle über Ihre Eignung entschieden haben muss. Ebenso kann die Dauer, bis ein Kind an Sie vermittelt wird, nicht eingeschätzt werden, da ein zur Adoption freigegebenes Kind an die – für dieses Kind – am besten geeigneten Adoptionsbewerber vermittelt wird.

KOSTEN

Für die Prüfung der Eignung zur Annahme eines Kindes im Inland erheben die Adoptionsvermittlungsstellen keine Gebühren. Gebühren werden nur für die Eignungsprüfung zur Annahme eines Kindes aus dem Ausland erhoben.
Allerdings können Kosten durch die Beantragung von erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Stellen (z.B. Führungszeugnisse (VB) beim Bundeszentralregister) entstehen.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 1741 – 1766 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Annahme als Kind)