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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

EINLEITUNG

Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist sinnvoll, wenn dem Antragsteller die Forderung

  • überhaupt nicht zusteht oder
  • nicht in der geltend gemachten Höhe zusteht oder
  • nicht zum jetzigen Zeitpunkt zusteht oder
  • wenn der Antragsteller eine falsche Person in Anspruch nimmt.

ZUSTAENDIG

grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat

ABLAUF

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist schriftlich beim zuständigen Gericht zu erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.

Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht Anträge auf Vollstreckungsschutz stellen.

FRIST

Die Frist für die Erhebung des Einspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids.

SONSTIGES

Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird als Einspruch gegen den auf der Grundlage des Mahnbescheids zwischenzeitlich ergangenen Vollstreckungsbescheid gewertet.

RECHTSGRUNDLAGE