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Anleinpflicht für Hunde im Naturschutzgebiet (25.5.18)

Rubrik:

Das Umweltamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Umweltamt

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Da in der letzten Zeit wieder vermehrt Beschwerden über freilaufende Hunde im Natur- und Landschaftsschutzgebiet der Gemeinde vorgetragen wurden, bittet das Umweltamt die Hundehalter, ihre Tiere dort nicht unangeleint laufen zu lassen.

Erholung und Entspannung - dazu gehört für die meisten Menschen ein Spaziergang im Grünen. Wer einen Hund besitzt, möchte seinen vierbeinigen Freund natürlich dabei haben. Und oftmals ist es gerade der Hund, der sein Herrchen oder Frauchen zu einem Waldspaziergang animiert, damit er seinen "Bedürfnissen" nachkommen kann und Hund und Besitzer die nötige Bewegung bekommen.

Dabei müssen die Besucher des Trimm-Dich-Pfades und Waldbesucher des angrenzenden Dünenlehrpfades allerdings beachten, dass diese Bereiche im Natur- und Landschaftsschutzgebiet liegen und daher das unangeleinte Ausführen von Hunden hier ausdrücklich verboten ist. Der Bereich des Waldes, der sich im Natur- und Landschaftsschutzgebiet befindet, ist durch entsprechende Beschilderungen gekennzeichnet.

Außerdem trat am 10.12.2013 die Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Regionale Waldschutzgebiet und den Erholungswald „Schwetzinger Hardt“ in Kraft.

In dieser Verordnung wird die Fläche im Forstbezirk des Rhein-Neckar-Kreises auf dem Gebiet der Gemeinde Oftersheim, Gemarkung Oftersheim, zum Regionalen Waldschutzgebiet und zum Erholungswald erklärt. Daher besteht auch hier, laut §8.2(14), für Hunde während der Balz-, Brut- und Aufzuchtszeit bodenbrütender Vogelarten zwischen dem 1. Februar und dem 31. August generelle Anleinpflicht.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Umweltamt unter Tel. 597-202.