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Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen (26.5.17)

Rubrik:

Das Friedhofsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Ort:

Friedhof

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Der Gemeinde als Friedhofsträger obliegt gemäß § 7 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof. Die Verkehrssicherheit umfasst unter anderem auch die Sorge für die Standsicherheit der Grabausstattungen, insbesondere der Grabsteine. Dies ist nicht alleine Sache des Grabstätteninhabers. Aufgestellte Grabsteine müssen in regelmäßigen Abständen auf ihre Standsicherheit hin überprüft werden. Dabei ist es unerheblich, ob äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. In der Unfallverhütungsvorschrift (VSG 4.7 vom 01.01.2000, Stand April 2010) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist in § 9 geregelt, dass Grabmale jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen sind. Nicht standfeste Grabmale sind zu sichern oder zu entfernen.

Der Verantwortliche für die Grabstätte hat mit der Durchführung der ihm obliegenden Reparaturen einen Fachmann, also einen Steinmetz- oder Bildhauermeister seiner Wahl, zu beauftragen. Nur ein solcher kann aufgrund seiner Fachkunde die Standsicherheit des Steines gewährleisten, da er verpflichtet ist, die Versetzrichtlinien einzuhalten und damit auf eine ordnungsgemäße und sichere Verbindung und Verdübelung zwischen Fundament, Sockel und Grabstein zu achten hat. Gemäß der Anlage 1 zur VSG 4.7 hat nach Reparatur eine Abnahmeprüfung zu erfolgen. Die Dokumentation des Prüfablaufes und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalerstellers und sind dem Auftraggeber und der Friedhofsverwaltung zu überlassen. Eine Reparatur, die nicht fachgerecht gemäß den Bestimmungen oder durch Privatpersonen durchgeführt wird, ist nicht zulässig und wird unterbunden bzw. gelangt auch als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige!

Neben der Gemeinde als Friedhofsträger sind grundsätzlich die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten der Grabstätten für den verkehrssicheren Zustand der Grabmale und der sonstigen Grabausstattung verantwortlich. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden oder Unfall haftbar, der z.B. durch das Umstürzen eines sich gelockerten Grabsteins verursacht wird.

Auch in diesem Jahr wird Herr Steinbrecher vom Sachverständigenbüro H. Steinbrecher im Auftrag der Gemeinde die Prüfung in der 23. KW ab dem 07.06.2017 vornehmen und nicht verkehrssichere Grabmale mit einem Hinweisschild kennzeichnen bzw. umlegen oder entfernen. Reparaturbedürftige Grabmale sind bis spätestens 01. September 2017 wieder in einen verkehrssicheren Zustand bringen zu lassen.

Nach angemessener Frist findet eine Nachkontrolle der beanstandeten Grabmalanlagen statt. Grabmalanlagen, für die dann noch keine Dokumentation der Abnahmeprüfung usw. der Friedhofsverwaltung vorgelegt wurde, werden auf Kosten des Verantwortlichen abgenommen bzw. geprüft.

Die Friedhofsverwaltung