HINWEIS:
Diese Mitteilung ist bereits älter als ein Jahr und daher möglicherweise nicht mehr gültig.

Hinweise zum Grundsteuerbescheid 2020 (11.1.20)

Rubrik:

Das Rechnungsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Steueramt

Grundsteuer

Grundsteuer

Hinweise zur Grundsteuer 2020

Allgemeines:

Die Grundsteuerbescheide des Jahres 2014 sind solange gültig, bis sich beim Betrag oder an den Eigentumsverhältnissen etwas ändert. Im Jahresbescheid wird nur die für das Kalenderjahr anfallende Grundsteuer und die hierfür festgesetzten Fälligkeiten in Euro mitgeteilt.

Sollten Sie während des Jahres weitere Grundsteuerbescheide (Grundsteueränderungs-bescheide) erhalten, so können Sie den Stand Ihres Personenkontos (zum Zeitpunkt des Bescheidausdrucks) der Rubrik Abrechnung (II) entnehmen. Die Abrechnung bezieht sich immer auf den gesamten Grundbesitz, welcher auf dem Personenkonto geführt wird.

Wenn mehrere Personen Eigentümer sind, ergeht dieser Bescheid an Sie mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer. Sollten sich Anschrift oder Bankverbindung geändert haben, teilen Sie diese bitte unter Angabe des Buchungszeichens mit.

Eigentumswechsel:

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrStG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist somit nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.

Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Schwetzingen alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Wir können unsere Grundsteuerveranlagungen erst dann auf den neuen Eigentümer umschreiben, wenn uns eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts zugegangen ist. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer 3-6 monatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Gemeinde Oftersheim, Mannheimer Str. 49, 68723 Oftersheim

Tel.: 06202/597-143 Herr Bayerlein