HINWEIS:
Diese Mitteilung ist bereits älter als ein Jahr und daher möglicherweise nicht mehr gültig.

Wir bitten die Besucher des Friedhofes um Beachtung (8.4.20)

Rubrik:

Das Friedhofsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Ordnungsamt

Ort:

Friedhof

Friedhofskapelle

Friedhofskapelle

Bei Erd- und Urnenbestattungen dürfen Verwandte in gerader Linie (dazu zählen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel) sowie Personen in häuslicher Gemeinschaft teilnehmen (diese Zahl ist nicht begrenzt).

 

Begrenzt ist allerdings die Zahl aller weiteren Personen auf max. 5 (z.B. Geschwister, Tante/Onkel, Cousin/Cousine; Freunde und Bekannte).

 

Ein Abstand von mind. 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern muss eingehalten werden.

Sollten Sie sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem der Risikogebiete aufgehalten haben, bitten wir von dem Besuch auf dem Friedhof abzusehen.

Dies gilt ebenso bei grippeähnlichen Symptomen wie Husten, Schnupfen, Fieber und Halsschmerzen.

 

Wir hoffen auf Ihr Verständnis! Bleiben Sie alle gesund!

 

Das Friedhofsamt Oftersheim

Stand: 07.04.2020

 

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen

Vom 2. April 2020

Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt.

Als Ausnahmen von der genannten Untersagung von Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie im Hinblick auf Bestattungen mit und ohne Beteiligung von Kirchen, Religions- und Glaubensgemeinschaften sind zulässig:

…..

 

4. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen sowie mit weiteren teilnehmenden Personen, die

a) in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder

b) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben

sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen und Partnern, stattfinden.

Der oder die Geistliche bzw. Trauerredner oder Trauerrednerin ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen. Bestatter und weitere Helfer sind ebenso nicht anzurechnen, wenn sie mit der Trauergemeinde nicht in Kontakt stehen.