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Schnapsflaschen auf dem Schulhof (14.10.20)

Rubrik:

Vandalismus

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Gesammelte Flaschen

Gesammelte Flaschen

fehlender Türgriff

fehlender Türgriff

Der Hausmeister der Friedrich-Ebert-Schule (FES), Helmut Heil, kann beim morgendlichen Aufräumen auf dem Schulhof vermutlich nur den Kopf schütteln. Wie vor einem Jahr sammelte er in den vergangenen Monaten regelmäßig Schnapsflaschen und die zerbrochenen Überreste ein. So kamen bislang an die 80 Flaschen zusammen, die Scherben entsorgte er bereits.

Dass ist umso gravierender, besteht doch seit Januar eine Satzung, die den Zugang auf Spielplätze und öffentliche Freiflächen wie der Schulen regelt: Diese besagt, dass sie zwischen 21 Uhr abends und 8 morgens nicht betreten werden dürfen. Während der Hochphase der Coronakrise im Frühjahr regelte zusätzlich eine Corona-Allgemeinverfügung der Gemeinde das allgemeine Betretungsverbot über viele Wochen.

 

In dieser Woche kam ein zusätzliches Ärgernis hinzu: an einer Schuleingangstür der FES wurde der etwa zwei Meter lange Edelstahlgriff abgeschraubt. Zeugen werden gebeten, sich mit dem Bauamt, Telefon 597-207, beziehungsweise der Polizei in Schwetzingen, Telefon 288-0, in Verbindung zu setzen. Die Gemeindeverwaltung erstattet Anzeige.
Ein neuer Griff wurde übrigens beschafft, dieser wurde jetzt diebstahlsicher angeschweißt.

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Auszug aus der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Kinderspielplätze
und der öffentlich zugänglichen Freiflächen der beiden Schulen:

§ 3 Benutzungszeiten
1)         Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Freiflächen der Schulen dürfen in der Zeit von 21:00 Uhr bis 8:00 Uhr nicht benutzt werden.

2)      Kinderspielplätze und Freiflächen in Schulbereichen können grundsätzlich nur in der unterrichtsfreien Zeit benutzt werden. Absatz 1 gilt sinngemäß.

 

§ 4 Benutzungsregelungen

3)      Insbesondere ist auf Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Freiflächen der Schulen untersagt:
2.   alkoholische Getränke und Drogen aller Art mitzubringen oder zu sich zu nehmen.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

3)   Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 142 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 EURO und höchstens 1.000,00 EURO, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500,00 EURO geahndet werden.