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Änderungen der Corona-Verordnung zum 1. Dezember (30.11.20)

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Das Land Baden-Württemberg informiert

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Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Die Maßnahmen aus dem November müssen bis in den Dezember verlängert und verschärft werden. Hier finden Sie die ab 1. Dezember 2020 geltenden Veränderungen im Überblick (Auszug).

Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?

Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.

Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.

Was ändert sich bei der Maskenpflicht?

Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen.

Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden. 

Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, siehe auch § 2 Arbeitsstättenverordnung.

Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.

Des weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte), 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.

Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden. 

In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt. 

Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.

Was ändert sich im Einzelhandel?

Ab dem 1. Dezember darf sich in Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) maximal ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. m² eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. 

Was ist mit Weihnachten und Silvester?

An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen.

Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig.

Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden.

In Baden-Württemberg wird es für Silvester keine Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen geben.

Wie lange gelten die Maßnahmen?

Die Maßnahmen gelten zunächst nur bis zum 20. Dezember 2020. Bereits Mitte Dezember werden Bund und Länder die Lage bewerten und die nötigen Schlüsse ziehen. Wie es danach weitergeht, hängt von der weiteren Entwicklung der Infektionszahlen in Baden-Württemberg ab. Ziel ist, die 7-Tage-Inzidenz stabil wieder auf unter 50 zu bekommen, um die Ausbreitung des Virus wieder unter Kontrolle zu bringen und einen Kollaps des Gesundheitssystems zu vermeiden.

Wegen des hohen Infektionsgeschehens ist allerdings davon auszugehen, dass auch über den Jahreswechsel hinweg umfassende Beschränkungen notwendig sein werden.

 

Alle Informationen finden Sie unter www.baden-wuerttemberg.de (Quelle)

Auch auf der Homepage der Gemeinde Oftersheim finden Sie u.U. hilfreiche Informationen: Corona-Krise