Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 GrStG (15.1.21)
Rubrik: | Öffentliche Bekanntmachung |
Herausgeber: | Gemeinde Oftersheim - Steueramt |
Gemeindewappen 2012
Öffentliche Bekanntmachung:
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
In der Gemeinderatsitzung vom 07.12.2010 wurden folgende Hebesätze ab dem Jahr 2011 beschlossen:
- 380 v.H. für die Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 380 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Diese Hebesätze gelten unverändert auch für das Jahr 2021.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2020 zu entrichten haben, wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in derselben Höhe wie für das Jahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Sie erhalten 2021 keinen Steuerbescheid. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts, ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Oftersheim, den 15. Januar 2021
Jens Geiß
Bürgermeister