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Infos zur Unterbringung geflüchteter Menschen aus der Ukraine (14.3.22)

Rubrik:

Der Rhein-Neckar-Kreis informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Flagge Ukraine.jpg

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Vor dem Hintergrund der vielen Menschen, die vor dem brutalen Krieg Putins flüchten, hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Vorbereitungen und Maßnahmen zur strukturierten Aufnahme von Flüchtenden getroffen. Die zu erwartende große Anzahl geflüchteter Menschen aus der Ukraine wirft natürlich viele Fragen auf. Eine der dringlichsten sind sicherlich die, wo diese Menschen vorläufig untergebracht werden können, wo sie welchen Aufenthaltstitel erhalten und welchen Leistungsbezug sie beantragen können.

„Sofern geflüchtete Menschen aus der Ukraine einen Hinwendungsort bei Verwandten oder Bekannten haben, können sich diese regelmäßig bis zu 90 Tage dort visumsfrei aufhalten und unterliegen grundsätzlich keiner Meldepflicht“, informiert die Ordnungsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises, Doreen Kuss. Es wird jedoch zu einer Meldung bei der zuständigen Meldebörde, also der jeweiligen Kommune, geraten. Eine Anmeldung dieses Personenkreises ist nämlich nicht zuletzt deshalb sinnvoll, weil so ein entsprechender Überblick über die geflüchteten Menschen aus der Ukraine möglich ist, die sich tatsächlich im Kreis aufhalten. Zudem sind nur so erste Schritte im ausländer- und leistungsrechtlichen Verfahren möglich. Von den Meldebehörden werden die Daten in einem automatisierten Verfahren an die jeweils zuständigen Ausländerbehörden weitergeleitet.

Ukrainische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, erhalten einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz), sofern sie am oder nach dem 24. Februar (Tag des Kriegsbeginns) aus der Ukraine vertrieben wurden. Zur unbürokratischen Ermöglichung von legaler Einreise und Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat eine Ministerverordnung erlassen. Diese ermöglicht – unabhängig vom Vorliegen eines biometrischen Passes – eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG. Mit Äußerung eines Schutzgesuchs bzw. mit Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG sind die geflüchteten Personen leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Damit verbunden sind unter anderem auch entsprechende Krankenhilfeleistungen.

Handlungsleitfaden für Kommunen und Service-Point für Flüchtende

Das Ordnungsamt des Rhein-Neckar-Kreises erarbeitet auf dieser Basis für die kreisangehörigen Kommunen derzeit einen entsprechenden Handlungsleitfaden, in welchem insbesondere die wichtigsten Fragen im Kontext „Unterkunft, Aufenthalt und Leistungsgewährung“ beantwortet werden.

Zusätzlich hat das Landratsamt im Czernyring 22/12 in Heidelberg (Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis) einen „Service-Point Ukraine“ eingerichtet. Hier können ab Montag, 14. März, montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr entsprechende Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgegeben sowie grundsätzliche Fragen zur Leistungsgewährung und Unterbringung besprochen werden. Hierfür stehen zunächst auch Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung. Zudem ist ein Mobiles Impfteam montags bis freitags jeweils von 9 bis 15.30 Uhr vor Ort.

Im „Service-Point Ukraine“ sollten in den kommenden Tagen und Wochen vorzugsweise zunächst die Personen vorsprechen, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes registriert worden sind und die Gewährung von Leistungen beantragen wollen. Zudem ist die Anlaufstelle bezüglich der ausländerrechtlichen Fragestellungen in erster Linie für geflüchtete Menschen gedacht, für die das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zuständig ist. Für Flüchtende in Großen Kreisstädten sind die dortigen Ausländerbehörden für die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltstitel zuständig.

Für den Zutritt zum Service-Point des Kreises im Czernyring ist das Tragen einer Schutzmaske (FFP2, KN95 oder N95) verpflichtend. Ein 3G-Nachweis ist nicht erforderlich.