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Prüfung der Standsicherheit von Grabmalen (2.7.22)

Rubrik:

Das Friedhofsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Friedhof

Friedhof

Der Gemeinde als Friedhofsträger obliegt gemäß § 7 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof. Die Verkehrssicherheit umfasst unter anderem auch die Standsicherheit der Grabausstattungen, insbesondere der Grabsteine. Dies ist nicht allein Sache des Grabstätteninhabers. Dabei ist es unerheblich, ob äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. In der Unfallverhütungsvorschrift (VSG 4.7 vom 01.01.2000, Stand April 2010) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist in § 9 geregelt, dass Grabmale mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit hin zu überprüfen sind. Nicht standfeste Grabmale sind zu sichern oder zu entfernen.

Neben der Gemeinde als Friedhofsträger sind grundsätzlich die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten der Grabstätten für den verkehrssicheren Zustand der Grabmale und der sonstigen Grabausstattung verantwortlich. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden oder Unfall haftbar, der z.B. durch das Umstürzen eines lockeren Grabsteins verursacht wird.

Auch in diesem Jahr wird der Sachverständige Herr Steinbrecher im Auftrag der Gemeinde die Prüfung in der 27. KW ab dem 05.07.2022 vornehmen und nicht verkehrssichere Grabmale mit einem Hinweisschild kennzeichnen bzw. umlegen oder entfernen.
 

Reparaturbedürftige Grabmale sind bis spätestens Mitte August 2022 wieder in einen verkehrssicheren Zustand bringen zu lassen. Eine Reparatur, die nicht fachgerecht gemäß den Bestimmungen oder durch Privatpersonen durchgeführt wird, ist nicht zulässig und gelangt als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige. Nach angemessener Frist findet eine Nachkontrolle statt.

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