Parken mit Wohnwagen & Co (19.5.23)

Rubrik:

Das Ordnungsamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Rathauseingang

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Wohnmobile, Wohnwägen und andere Spezialfahrzeuge sind oft besonders breit und hoch. Deshalb sollten die Besitzer*innen beim Parken darauf achten, dass die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmer*innen nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird; also nicht vor der Schule oder einem Kindergarten parken – selbst wenn es erlaubt ist. Gerade auf Schulwegen kann ein Wohnmobil beispielsweise rechtlich zwar korrekt abgestellt sein; dennoch könnten Schulkinder dadurch gefährdet werden, da die Sicht beim Überqueren der Straße beeinträchtigt wird.

Grundsätzlich gilt für Wohnmobile:

Das Parken von Wohnmobilen am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen ist erlaubt, sofern die Fahrzeuge nicht über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht besitzen. Zudem darf ein Wohnmobil nicht an engen Straßenstellen geparkt werden. Auch beim Parken gegenüber von Grundstückseinfahrten muss man besonders achtsam sein. Denn auch hier muss ein problemloses Ein- und Ausfahren der Grundstückseigentümer*innen möglich sein.

Wird ein Wohnmobil im Rahmen der StVO ordnungsgemäß geparkt, kann es dort auch grundsätzlich unbegrenzt stehen bleiben. Nur wenn das Fahrzeug so lange geparkt bleibt, dass es nicht mehr unter den sogenannten Gemeingebrauch fällt, dann wird es eine unerlaubte Sondernutzung. Hierfür ist – je nach Einzelfall – aber eine Parkdauer von mindestens sechs Monaten nötig. Unabhängig davon sollte man alle drei Tage nach dem Fahrzeug sehen. So bleibt genug Zeit, beispielsweise auf mobile Halteverbotsschilder zu reagieren und ein Abschleppen zu verhindern.

Parken mit Wohnwagen:

Das Parken von angekoppelten Wohnanhängern ist erlaubt, wenn nicht durch Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verboten ist. So lange ein Wohnwagen angekuppelt ist, dürfen Pkw und Wohnwagen ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt sein. Abgekoppelte Wohnwagenanhänger dürfen in Wohngebieten parken, aber nicht länger als zwei Wochen auf ein und demselben Parkplatz. Ein neuer 2-Wochen-Zeitraum beginnt erst dann, wenn das Fahrzeug zumindest kurzfristig, jedoch länger wie 30 Min. bewegt wurde, und der Parkplatz für andere freigemacht wurde. Um feststellen zu können, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde, wird die Ventilstellung der parkenden Anhänger dokumentiert.

Wer sein Wohnmobil oder Anhänger mit einem Saisonkennzeichen zugelassen hat, der muss folgendes beachten: Außerhalb des Zeitraums, den das Saisonkennzeichen ausweist, darf das Fahrzeug generell nicht im öffentlichen Raum geparkt werden.