Lebenslagen
     Arbeit und Beruf
          6. Steuern und Sozialabgaben
               6.1. Lohnsteuerkarte

6.1.2. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

Freibeträge

Kommen für Sie weitere Freibeträge in Betracht als jene, die Ihre Gemeinde in die Lohnsteuerkarte eingetragen hat (z.B. wenn Sie einen langen Weg zur Arbeit haben) oder sind über 18 Jahre alte Kinder zu berücksichtigen, kann das Finanzamt auf Ihren Antrag hin weitere Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vornehmen.

Freibeträge können beispielsweise möglich sein für:

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • Kinderbetreuungskosten

Jeder Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen wurde, muss nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen.

Informationen zur Vorgehensweise, um solche Freibeträge durch das Finanzamt eintragen zu lassen, finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung".

Hinzurechnungsbetrag

Wenn Sie mehrere Beschäftigungsverhältnisse haben, erhalten Sie für das zweite Arbeitsverhältnis die steuerlich ungünstige Steuerklasse VI. Liegt der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der jeweiligen Jahreslohnsteuertabelle, können Sie auf der zweiten Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eintragen lassen.

In diesem Fall muss gleichzeitig auf der Lohnsteuerkarte Ihres ersten Beschäftigungsverhältnisses ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag eingetragen werden. Dieser Hinzurechnungsbetrag wird bei der Ermittlung der Lohnsteuer aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis als fiktiver Arbeitslohn dem tatsächlich gezahlten Lohn hinzugerechnet. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu einem für Ihren gesamten Arbeitslohn zutreffenden Lohnsteuerabzug kommt.

Um zu vermeiden, dass es im ersten Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Hinzurechnungsbetrags zu unnötigen Steuerzahlungen kommt, sollte der Freibetrag auf der zweiten Lohnsteuerkarte möglichst auf den Teil des lohnsteuerlich freibleibenden Betrags begrenzt werden, der im ersten Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschöpft wird.

Erleichterungen für bestimmte Personengruppen

Für Familien und Alleinerziehende sind verschiedene Steuererleichterungen möglich. Näheres finden Sie in der Lebenslage "Geburt (LL)" sowie in der Broschüre " Steuertipps für Familien" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

Informationen zu Erleichterungen für behinderte Menschen bei der Einkommen- und Lohnsteuer finden Sie im entsprechenden Kapitel unter "Leben mit einer Behinderung (LL)" sowie in der Broschüre " Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

Weitere Informationen zur Lohnsteuer finden Sie auch in unserer virtuellen Bibliothek. Haben Sie noch weitere Fragen zu der Lohnsteuer, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder schauen Sie im Internet bei Ihrem Finanzamt unter >Service >FAQ >Thema "Lohnsteuerkarte" nach.