Lebenslagen
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9. Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, wird beim Abbruch – nach Ihrer Wahl – ein Kenntnisgabeverfahren oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • land- und forstwirtschaftlichen Schuppen bis fünf Meter Höhe,
  • Gebäuden bis 300 Kubikmeter umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen,
  • baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze und bei
  • Anlagen und Einrichtungen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind.

Das Formular " Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.