Lebenslagen
     Erben und Vererben
          1. Erbfolge

1.1. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge sieht als Erben grundsätzlich nur Blutsverwandte vor. Blutsverwandte sind Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben.

Verschwägerte (z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel) sind nicht in diesem Sinne verwandt. Hier fehlt es an den gemeinsamen Vorfahren.

Ehepartner sind von der Verwandtenerbfolge ausgenommen. Sie sind nicht miteinander verwandt und haben keine gemeinsamen Vorfahren. Aufgrund der engen Verbindung zwischen den Ehepartnern sieht das Gesetz jedoch ein eigenes Erbrecht für sie vor. Durch eine Ehescheidung erlischt dieses Erbrecht.

Gleiches gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für andere Lebensgemeinschaften (z.B. für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft) ist allerdings ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.

Auch die Adoption (LL) stellt eine weitere Ausnahme von der Verwandtenerbfolge dar. Durch die Adoption werden die gleichen Rechte und Pflichten geschaffen wie unter Blutsverwandten, denn die Annahme als Kind schafft ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis. Die Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt und sind daher auch Erben der ersten Ordnung.

Bei der Adoption Volljähriger beerbt das Adoptivkind nur die Adoptiveltern, jedoch keine weiteren Angehörigen. Bei Adoptionen, die vor 1977 vorgenommen wurden, kann das Adoptivkind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern beerben. Angehörige der Adoptiveltern können jedoch nicht beerbt werden. Außerdem können die Adoptiveltern im Todesfall ihres Adoptivkindes keine erbrechtlichen Ansprüche gegen die leibliche Familie geltend machen.

Die gesetzlichen Erben erben nicht alle zu gleichen Teilen. Durch verschiedene Ordnungen wird per Gesetz ihr Erbanteil bestimmt:

Erben 1. Ordnung

Die Erben der 1. Ordnung sind nur die Abkömmlinge des Verstorbenen. Abkömmlinge in Sinne des Gesetzes sind die Kinder, Enkel und Urenkel. Nicht eheliche Kinder gehören grundsätzlich auch zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite.

Dieses gilt nicht, wenn das nicht eheliche Kind vor dem 30. Juni 1949 geboren ist.

Hat der Erblasser mehrere Kinder, wird das Erbe unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ist ein erbberechtigtes Kind bereits verstorben, hat jedoch schon eigene Kinder, übernehmen diese den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.

Erben 2. Ordnung

Mit Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder und Kindeskinder gemeint. Dies sind die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers.

Auch unter den Erben der 2. Ordnung wird der Nachlass zu gleichen Teilen geteilt. Ist ein Erbberechtigter bereits verstorben, übernehmen dessen Kinder den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.

Ist auch nur ein Erbe aus der 1. Ordnung vorhanden, können Erben der 2. Ordnung nicht am Erbe teilhaben – außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung (LL) bedacht.

Erben 3. und weiterer Ordnungen

Als Erben der 3. Ordnung werden die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine) angesehen. Auch hier gelten die Regeln der 1. und 2. Ordnung zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.

Erben 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder. Ab der 4. Ordnung erbt grundsätzlich der Nächstverwandte allein. Die Abkömmlinge von verstorbenen Abkömmlingen übernehmen nun nicht mehr deren Erbteil. Dadurch soll eine zu große Zersplitterung des Nachlasses vermieden werden. Sind mehrere Nächstverwandte gleichen Grades vorhanden, wird das Erbe gleichmäßig geteilt.

Ist auch nur ein Erbe aus einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, können Erben fernerer Ordnung nicht am Erbe teilhaben – außer sie wurden durch eine letztwillige Verfügung bedacht.

Sonderfall: Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

Sind Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, erbt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ein Viertel des Nachlasses. Gibt es nur Erben der 2. Ordnung oder Großeltern (andere Verwandte der 3. Ordnung erben in diesem Fall nicht), beläuft sich der Erbteil des Ehe- oder Lebenspartners auf die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Großelternteil verstorben, erhält der überlebende Ehepartner auch den Teil der anderen Hälfte, den sonst dessen Nachkommen erhalten würden. Sind bereits alle Verwandten der 1. oder der 2. Ordnung und die Großeltern verstorben, erbt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner den ganzen Nachlass.

Ehe- oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die im gesetzlichen Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gelebt beziehungsweise den Vermögensstand der Ausgleichgemeinschaft vereinbart haben, erhalten zudem ein weiteres Viertel des Nachlasses.

Der Güterstand der "Zugewinngemeinschaft" gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand durch Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart worden ist.

Auch hat der überlebende Ehe- oder Lebenspartner einen Anspruch auf Zugewinnausgleich und daneben einen Pflichtteilsanspruch. Diese Ansprüche kann er auch geltend machen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, welche Möglichkeit (Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft) für Sie wirtschaftlich günstiger ist.

Haben die Eheleute aufgrund eines Ehevertrags (LL) den Güterstand der "Gütertrennung" vereinbart und haben ein oder zwei Kinder, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern erhält der überlebende Ehegatte ein Drittel, bei mehreren Kindern ein Viertel.

Erbrecht des Staates

Der Staat wird immer dann gesetzlicher Erbe, wenn kein Verwandter ermittelt werden kann und es auch keinen überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gibt.