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5. Rund um das Kennzeichen

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometer und deren Anhänger müssen bis auf wenige Ausnahmen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein, sofern sie im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.

Die Kennzeichen teilt die Zulassungsbehörde des Stadt- oder Landkreises (Zulassungsbezirk) zu, in dem Sie wohnen oder Ihren Betriebssitz haben. Aus der ersten Buchstabengruppe eines amtlichen Kennzeichens lässt sich der jeweilige Zulassungsbezirk herauslesen. Danach folgt die individuelle Erkennungsnummer, die aus Buchstaben und Ziffern besteht.

Die Kennzeichenschilder werden in der Regel von privaten Anbietern hergestellt, die sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt haben. Für die Herstellung entstehen weitere Kosten, die neben den Gebühren der Zulassungsbehörde zu bezahlen sind.

Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. An zulassungsfreien Anhängern angebrachte Wiederholungskennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen.

Folgende Fahrten zur Abstempelung sind im Zulassungs- sowie im angrenzenden Bezirk ohne Stempelplakette zulässig, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden:

  • Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen und
  • Rückfahrten nach der Entfernung des Stempels

Der Hintergrund der Kennzeichen ist weiß und reflektierend. Die Buchstaben, Ziffern und der Kennzeichenrand können die Farben schwarz, rot oder grün haben. Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten das Kennzeichen mit dem Euro-Feld. Bei Kennzeichen ohne Euro-Feld muss bei Auslandsfahrten zusätzlich das Nationalitätskennzeichen "D" gut sichtbar am Auto angebracht sein.