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8. Verlust von Dokumenten

Haben Sie Ihre Ausweispapiere verloren oder wurden sie Ihnen gestohlen? Dann sollten Sie diesen Verlust so schnell wie möglich melden und Ersatzpapiere beantragen.

Sollten Sie Ihren Reisepass beziehungsweise Personalausweis vermissen, sind Sie verpflichtet, diesen Verlust sowie sein Wiederauffinden unverzüglich der Passbehörde beziehungsweise der Personalausweisbehörde Ihrer Gemeinde mitzuteilen. Benötigen Sie sofort einen Ersatz, beispielsweise weil Sie verreisen möchten oder Ihr einziges Ausweispapier verloren gegangen ist, können Sie einen vorläufigen Reisepass oder einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Einen Ersatzführerschein erhalten Sie ebenfalls nur auf Antrag. Die Verlustmeldung und den neuen Antrag können Sie entweder direkt an die ausstellende Behörde richten oder bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung abgeben. Wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.

Bei Verlust der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) benötigen Sie Ersatz, den Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen. Bei Diebstahl ist es empfehlenswert, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt verlangen, bevor Sie neue Bescheinigungen erhalten. Beachten Sie, dass Ihnen, sofern Sie noch einen alten Fahrzeugschein besitzen, neben einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I auch der Teil II neu ausgestellt wird.

Sollten Sie Ihre Kredit- oder EC-Karte verloren haben, können Sie diese unter anderem mithilfe des bundesweit gültigen, kostenlosen Sperr-Notrufs 116 116 sperren lassen. Kunden der Postbank sowie der Karstadt-Quelle-Bank müssen sich direkt an ihr Kreditinstitut wenden. Weitere Hinweise zu dieser Notrufnummer finden Sie im Onlineauftritt des Sperr e.V. Außerdem bieten Banken und Sparkassen ebenfalls Sperrnummern für die von ihnen ausgegebenen Karten an.