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Elterngeld

EINLEITUNG

Elterngeld ist eine einkommensbezogene Leistung des Bundes für Eltern und ersetzt seit 1. Januar 2007 das Bundeserziehungsgeld. Sie erhalten den Zuschuss während der ersten zwölf Monate nach der Geburt Ihres Kindes. Eltern haben Anspruch auf zwei weitere Monate Elterngeld, wenn sich auch beim Partner das Erwerbseinkommen für mindestens zwei Monate verringert. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht haben, können es 14 Monate lang in Anspruch nehmen.

Das Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Elternteils, der für die Kinderbetreuung entweder ganz zu Hause bleibt oder der seine Arbeitszeit reduziert. Das Elterngeld ist steuerfrei.

ZUSTAENDIG

die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)

VORAUSSETZUNG

  • Ihr Kind wurde am 1. Januar 2007 oder später geboren.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
  • Ihr Kind lebt bei Ihnen und Sie betreuen es selbst.
  • Sie arbeiten während des Bezugs von Elterngeld nicht mehr als 30 Stunden pro Woche.

Sollte ein Elternteil sein Kind nicht betreuen können, beispielsweise wegen einer schweren Krankheit, kann das Elterngeld ebenfalls für 14 Monate bewilligt werden. Um eine Einkommensanrechnung bei den Vätermonaten (Partnermonate) zu vermeiden, ist es ratsam, gegebenenfalls Elternzeit zeitgleich mit den Lebensmonaten des Kindes zu beantragen.

ABLAUF

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Bereits im Antrag müssen Sie verbindlich festlegen, wer von den beiden Eltern wann das Elterngeld beziehen möchte. Danach sind Änderungen nur in Ausnahmefällen möglich.

Wenn Sie und Ihr Partner den Antrag gemeinsam stellen, müssen beide unterschreiben. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie getrennte Anträge auf Elterngeld stellen. Dann muss jeder Partner in seinem jeweiligen Antrag angeben, für wie viele und welche Lebensmonate des Kindes er Elterngeld beansprucht.

Sie können sich die Bezugsmonate für das Elterngeld untereinander frei einteilen. Die einzige Einschränkung besteht darin, dass einer von Ihnen mindestens zwei Monate davon in Anspruch nimmt, wenn Sie den Zuschuss für 14 Monate beantragen. Sie können das Elterngeld auch insgesamt 24 beziehungsweise 28 Monate lang beziehen, dadurch halbiert sich jedoch der monatliche Betrag entsprechend.

Sollten sich während der Bezugsmonate Änderungen ergeben (z.B. weil Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit erhöht oder reduziert haben), müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Diese entscheidet nach Ablauf der zwölf beziehungsweise 14 Monate, ob Ihnen noch Elterngeld zusteht oder ob Sie Elterngeld zurückzahlen müssen.

UNTERLAGEN

  • Geburtsurkunde des Kindes im Original oder Auszug aus dem Familienbuch
  • Einkommensnachweis (z.B. der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid)
  • Bestätigung des Arbeitgebers, falls Sie teilzeitbeschäftigt sind beziehungsweise Erklärung über Ihre Arbeitszeit, falls Sie selbstständig sind
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • gegebenenfalls Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über dessen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • bei Antrag des Elterngeldes für 14 Monate: zusätzlich
    • Nachweis, dass der andere Elternteil zwei Monate davon in Anspruch nimmt, oder
    • Nachweis, dass Sie alleinerziehend sind, das alleinige Sorgerecht beziehungsweise das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind haben und der andere Elternteil nicht mit Ihnen und dem Kind in der gleichen Wohnung lebt

FRIST

Sie müssen den Antrag auf Elterngeld spätestens drei Monate nach Geburt Ihres Kindes eingereicht haben, um das Elterngeld rückwirkend für den ganzen Zeitraum zu erhalten.

KOSTEN

Sie erhalten 67 Prozent Ihres Nettoverdienstes, der sich aus dem durchschnittlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes berechnet. Das Elterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro, Eltern ohne Einkommen erhalten mindestens 300 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten bekommen Sie für jedes weitere Kind 300 Euro zusätzlich zum Elterngeld.

Sie haben Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag von 10 Prozent, mindestens 75 Euro monatlich, solange im Haushalt ein weiteres Kind unter drei Jahren lebt (Geschwisterbonus) – bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sie können Ihren Elterngeldanspruch mithilfe des Elterngeldrechners des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverbindlich ausrechnen.

SONSTIGES

Ausführliche Informationen zum Elterngeld finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Wenn Sie beispielsweise folgende staatliche Leistungen beziehen, wird der Mindestbetrag des Elterngelds (300 Euro) nicht als Einkommen angerechnet, die Leistungen werden also ohne Abzüge ausgezahlt:

  • Arbeitslosengeld II
  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag

Auch bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags (300 Euro monatlich) nicht angerechnet.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 1 – 14 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Elterngeld)