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Feststellung einer Behinderung

EINLEITUNG

Falls Sie wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder von Geburt an ein erhebliches Leiden haben, aufgrund dessen Sie sozial eingeschränkt sind, können Sie diese Einschränkung formell als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Behinderung darf nicht nur vorübergehend bestehen.

In Baden-Württemberg wird das Vorliegen und der Grad einer Behinderung von den Landratsämtern festgestellt. Diese vergeben ebenfalls Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

ZUSTAENDIG

das Landratsamt (früher: Versorgungsamt), in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

ABLAUF

Der Antrag kann nur schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder wird je nach Angebot Ihres Landratsamtes zum Download angeboten.

Der Antrag sollte möglichst vollständig und gut leserlich ausgefüllt werden. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich. Sofern besondere Umstände (z.B. Kündigung) nach der Antragstellung eintreten, sollten Sie dies unverzüglich dem Landratsamt mitteilen.

Das Landratsamt erteilt einen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

Hat die zuständige Stelle einen GdB von 50 oder mehr festgestellt, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Die zutreffenden Merkzeichen und die Gültigkeitsdauer sind auf der Rückseite eingetragen.

Behinderte Menschen, deren GdB wenigstens 50 beträgt und in der Bundesrepublik wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehindert eingestuft.

Eine Feststellung über den GdB wird vom Landratsamt nicht getroffen, wenn die Behinderungen und der GdB bereits in einem Rentenbescheid oder dergleichen bereits festgestellt worden sind (z.B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft oder eines Versorgungsamtes). Sind jedoch weitere Behinderungen dazugekommen oder besteht Ihrerseits trotzdem ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung (z.B. zur Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale), können Sie dies beantragen.

Bei einem schwerbehinderten Menschen (GdB von 50 oder höher) treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Sie können unabhängig voneinander bestehen, sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) berücksichtigt.

UNTERLAGEN

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie beitragen, indem Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei Ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen (z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Sollten die medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.

KOSTEN

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an. Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können jedoch Kosten entstehen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 69 Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) (Feststellung der Behinderung, Ausweise)