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Grundbucheinsicht

EINLEITUNG

Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist aber auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten oder ob zur Sicherung des Anspruchs etwa auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung eingetragen ist.

Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie daher unbedingt Einsicht in das Grundbuch nehmen, um zu verhindern, dass Sie ein Grundstück kaufen, von dessen Belastungen Sie nichts wissen.

ZUSTAENDIG

das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (soweit eingerichtet)

In Baden-Württemberg ist – anders als in anderen Bundesländern – das Grundbuchamt nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt. Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden allerdings die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt oder eine Grundbucheinsichtsstelle verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, erfahren Sie bei der dortigen Gemeindeverwaltung.

VORAUSSETZUNG

Obwohl es sich um ein öffentliches Register handelt, können Sie nicht ohne Weiteres Einsicht nehmen. Zum Schutz des Eigentümers dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Einsicht nehmen kann zum Beispiel der Eigentümer des Grundstückes oder ein Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben möchte.

ABLAUF

Um Einsicht in das Grundbuch zu bekommen, müssen Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. In Zweifelsfällen wird das Grundbuchamt von Ihnen verlangen, dass Sie das berechtigte Interesse glaubhaft machen oder nachweisen.

Als Eigentümer sind Sie im Grundbuch eingetragen. Somit genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses. Als Kaufinteressent eines Grundstücks sollten Sie sich vom Eigentümer schriftlich zur Vorlage bei dem Grundbuchamt bestätigen lassen, dass er der Einsichtnahme durch Sie zustimmt.

UNTERLAGEN

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn Sie nicht Eigentümer sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

KOSTEN

Für die Einsicht in das Grundbuch werden keine Gebühren erhoben.

RECHTSGRUNDLAGE