=> Verfahren - Auswahl

Hebammenhilfe

EINLEITUNG

Versicherte Frauen haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben dem Anspruch auf ärztliche Betreuung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

ZUSTAENDIG

die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen

VORAUSSETZUNG

bestehendes Versicherungsverhältnis

ABLAUF

Sie können sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl wenden. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme rechnet mit Ihrer Krankenkasse ab.

Wenn Sie Mitglied einer privaten Krankenkasse sind, sollten Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung abklären.

UNTERLAGEN

Krankenversichertenkarte

FRIST

Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben Sie bis zum zehnten Tag nach der Entbindung Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme. Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal. Im Einzelfall kommt auch eine längere Versorgung in Betracht.

Bei privat Versicherten stellt die Hebamme die Rechnung direkt an Sie. Sie müssen diese dann zur Rückerstattung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

SONSTIGES

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bund Deutscher Hebammen e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

RECHTSGRUNDLAGE