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Kinderfreibetrag

EINLEITUNG

Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag. Hiermit sollen Steuerpflichtige mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder mit gleichem Einkommen steuerlich entlastet werden, da sie für den Unterhalt und die Ausbildung ihrer Kinder Aufwendungen zu tragen haben.

Der Kinderfreibetrag beträgt für steuerlich zu berücksichtigende Kinder derzeit bis zu 1.824 Euro jährlich. Hinzu kommt noch ein Betrag von bis zu 1.080 Euro für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Die Beträge verdoppeln sich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Nicht zu verwechseln ist der Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld. Ab dem Monat der Geburt des Kindes wird monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sie erhalten entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, je nachdem, was für Sie günstiger ist.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob anstelle des Kindergeldes für das einzelne Kind ein Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Dabei kommt die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags nur in den Fällen in Betracht, in denen das Kindergeld die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung der zwangsläufigen Unterhaltsaufwendungen für das Kind nicht gewährleisten kann.

Im Ergebnis bedeutet das: Durch die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags bei der Veranlagung zur Einkommensteuer muss sich aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens eine höhere Steuerentlastung für den Steuerpflichtigen ergeben, als durch das Kindergeld bislang erreicht wurde. Ist das der Fall, werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung abgezogen und die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld erhöht.

Bei Getrenntlebenden, Geschiedenen sowie Eltern nicht ehelicher Kinder bleibt es bei der grundsätzlichen Halbteilung des Kinderfreibetrages.

ZUSTAENDIG

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

VORAUSSETZUNG

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • Im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder und
  • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Kindergeld (VB)".

ABLAUF

Für die Prüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist kein Antrag notwendig. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, prüft Ihr Finanzamt von Amts wegen bei jedem Ihrer Kinder, ob für Sie die Ansetzung des Kinderfreibetrages günstiger ist als das Kindergeld. Der Steuerbescheid enthält eine entsprechende Bemerkung hierzu.

Sie können auf Ihrer Steuerkarte auch einen Kinderfreibetrag eintragen lassen – dann ist ein Antrag notwendig. Das Formular erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag.

Ob die Eintragung für Sie sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrem Finanzamt klären.

Informationen über den Antrag zur Änderung von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Lohnsteuerkartenänderung – Eintragung von Kindern (VB)".

UNTERLAGEN

Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung auf der "Anlage Kind".

Je nach Fall sind weitere Unterlagen erforderlich (z.B. Nachweise über den Schulbesuch und die Einkünfte von volljährigen Kindern, die noch in Ihrem Haushalt leben und die sich in einer Ausbildung befinden). Die Lohnsteuerkarte wird für die Eintragung eines Freibetrags benötigt.

FRIST

Da die Prüfung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erfolgt, gelten die für die Abgabe der Einkommensteuererklärung geltenden Fristen. Grundsätzlich muss die Einkommensteuererklärung eines Jahres jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.

Anträge auf Eintragung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags müssen Sie bis spätestens 30. November des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, stellen. Danach kann ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.

KOSTEN

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

SONSTIGES

Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Im Service Center des Finanzamts erhalten Sie die Broschüre " Steuertipps für Familien" mit weiteren Informationen. Die Broschüre können Sie auch im Internet aufrufen und herunterladen.

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