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Kurzarbeitergeld

EINLEITUNG

Wird in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt, kann den betroffenen Arbeitnehmern sogenanntes "Kurzarbeitergeld" gewährt werden.

Bei der Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit wird erwartet, dass dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden und Arbeitslosigkeit vermieden wird.

Das Kurzarbeitergeld muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.

ZUSTAENDIG

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Sitz hat

VORAUSSETZUNG

Kurzarbeitergeld kann gewährt werden, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Betrieb vorliegen,
  • der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls
    • die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder
    • aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung im gleichen Betrieb eine Tätigkeit aufnimmt,
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
  • der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
  • der Arbeitnehmer infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleidet.

Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt für Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, beispielsweise Arbeitnehmer,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
    (mit Ablauf des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden)
  • während der Zeit, für die Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (VB) oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,
  • die in einer geringfügigen Beschäftigung stehen (z.B. Minijob beziehungsweise 400-Euro-Job, Praktikanten, Werkstudenten),
  • die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben (z.B. freie Mitarbeiter).

Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer,

  • die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
  • während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.

Vom Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmer ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie einer Vermittlung durch die Agentur für Arbeit entgegenwirken.

ABLAUF

Der Arbeitsausfall ist durch den Arbeitgeber schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung (z.B. Betriebsrat) ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden.

Eine mündliche oder telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht.

Die Agentur für Arbeit wird nach einer Grundsatzprüfung im Betrieb über die Anzeige entscheiden und den Zeitraum der möglichen Erstattung des Kurzarbeitergeldes festlegen.

Das Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Entgeltzahlung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Monatlich nachträglich kann es dann bei der zuständigen Agentur für Arbeit zur Erstattung beantragt werden.

Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die Vordrucke "Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug)" und "Kug-Abrechnungsliste" zu verwenden. Sie sind in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit – ebenfalls durch den Arbeitgeber – einzureichen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Arbeitnehmer weiterhin ihre Vergütung für die geleistete Arbeitszeit und Kurzarbeitergeld für den erlittenen Verdienstausfall. Arbeitnehmer gelten bei längerfristigem Bezug von Kurzarbeitergeld (über sechs Monate) als Arbeit suchend und müssen daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit entsprechend offen sein.

UNTERLAGEN

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit den erheblichen Arbeitsausfall glaubhaft zu machen, alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen aber nachzuweisen.

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen, z.B.

  • Anzeige über Kurzarbeit (zweifache Ausfertigung)
  • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern oder
  • Änderungskündigungen (aus denen die genaue Kürzung der Arbeitszeit ersichtlich sind)

In der Regel gehört dazu auch der Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der gekürzten Arbeitszeit ergibt.

FRIST

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung (z.B. Betriebsrat) innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Geht der Antrag nicht innerhalb der Ausschlussfrist bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe der Fristversäumnis nicht mehr gewährt werden.

Kurzarbeitergeld kann in Ihrem Betrieb grundsätzlich bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Diese Bezugsfrist ist bis zum 31. Dezember 2008 auf zwölf Monate verlängert worden.

KOSTEN

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Entgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat).

Der Ausfall wird ermittelt, indem vom gerundeten Soll-Entgelt (etwa der Lohn ohne Arbeitsausfall) das gerundete Ist-Entgelt (was der Arbeitgeber tatsächlich noch zahlt) abgezogen wird.

Danach wird der Ausfall um folgende Abzüge vermindert:

  • Sozialversicherungspauschale (derzeit 21 Prozent)
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
  • Solidaritätszuschlag

Das Kurzarbeitergeld wird dann anteilsmäßig – wie bei Arbeitslosengeld – in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:

  • 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) für Arbeitnehmer ohne Kind
  • 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben (beziehungsweise deren Ehegatten mindestens ein Kind haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben)

SONSTIGES

Im Falle von betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gewährt werden.

In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 169 – 182 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Kurzarbeitergeld)