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Landeswappen

EINLEITUNG

Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es wird als großes und als kleines Landeswappen geführt.

Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Der Schild wird von einem goldenen Hirsch und einem goldenen Greif, die rot bewehrt sind, gehalten.

Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).

Nach der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg über die Führung des Landeswappens vom 2. August 1954 dürfen sowohl das große als auch das kleine Landeswappen nur von den in der Verordnung abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen geführt werden (wappenführende Stellen).

Zur Verwendung des großen Landeswappens sind berechtigt:

  • die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund
  • der Staatsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes
  • der Rechnungshof
  • die Regierungspräsidien

Alle übrigen Landesbehörden und die Notare führen das kleine Landeswappen.

Die wappenführenden Stellen bedürfen zur Verwendung des Landeswappens keiner Genehmigung. Jede sonstige Verwendung des Landeswappens bedarf hingegen der Genehmigung des Innenministeriums. Auch andere Behörden als die Landesbehörden dürfen das Landeswappen nur mit Genehmigung des Ministerpräsidenten führen.

Lediglich die Abbildung und Verwendung des Landeswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken steht jedermann frei.

ZUSTAENDIG

das Innenministerium Baden-Württemberg

VORAUSSETZUNG

Um das Landeswappen als Hoheitszeichen zu schützen, ist die Genehmigungspraxis des Innenministeriums für die Verwendung des Landeswappens durch nichtstaatliche Stellen einzelfallbezogen und eher restriktiv. Mindestvoraussetzung ist ein Tätigwerden im Interesse des Landes.

Nach Handhabung in den vergangenen Jahren wird eine Genehmigung zur sonstigen Verwendung des Landeswappens regelmäßig nicht erteilt, wenn das Landeswappen von nichtstaatlichen Stellen für privatwirtschaftliche Zwecke verwendet werden soll.

Auch eine Verwendung des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form, die zu einer Verwechslung mit dem Landeswappen führen kann, ist ohne Zustimmung des Innenministeriums nicht zulässig.
Zulässig ist hingegen die Verwendung des "Baden-Württemberg-Signets". Näheres dazu erfahren Sie im Abschnitt "Sonstiges".

ABLAUF

Die Genehmigung muss vor der beabsichtigten Verwendung des Landeswappens eingeholt werden. Im Übrigen gibt es für das Genehmigungsverfahren weder eine vorgeschriebene Form noch eine Frist. Das Innenministerium bittet jedoch, Anträge auf Genehmigung der Verwendung des Landeswappens schriftlich einzureichen.

SONSTIGES

Als Alternative gibt es seit einigen Jahren das "Baden-Württemberg-Signet", welches zur Verwendung im gewerblichen, verbandlichen und publizistischen Bereich freigegeben ist. Es kann unverändert genehmigungsfrei von jedermann verwendet werden, der seine Verbundenheit mit dem Land Baden-Württemberg zum Ausdruck bringen will. Das Signet steht in verschiedenen Qualitäten (für digitale Medien oder Printmedien) zum Download zur Verfügung.

RECHTSGRUNDLAGE