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Neufeststellungsantrag bei Behinderungen

EINLEITUNG

Sollte sich Ihre bereits festgestellte Behinderung verschlimmert haben beziehungsweise ein neues Leiden hinzugekommen sein, können Sie einen Neufeststellungsantrag stellen.

ZUSTAENDIG

das Landratsamt (früher: Versorgungsamt), in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

ABLAUF

Der Neufeststellungsantrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder wird je nach Angebot Ihres Landratsamtes zum Download angeboten.

Der Neufeststellungsantrag sollte wie der zuvor eingereichte Feststellungsantrag (VB) möglichst vollständig und gut leserlich ausgefüllt werden. Das Landratsamt, die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die Fürsorgestelle für Kriegsopfer oder das Integrationsamt sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich. Sofern besondere Umstände (z.B. Kündigung) nach der Antragstellung eintreten, sollten Sie dies unverzüglich dem Landratsamt mitteilen.

Das Landratsamt erteilt einen Neufeststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der Grad der Behinderung und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

UNTERLAGEN

Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie beitragen, indem Sie dem Antrag umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder die bei Ihrem Hausarzt befindlichen Untersuchungsunterlagen (z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

Ärztliche Bescheinigungen, die lediglich die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Eine Kostenerstattung für eingereichte ärztliche Atteste kann nicht zugesichert werden.

Sollten die medizinischen Unterlagen zu einer Entscheidung nicht ausreichen, müssen Sie mit einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung rechnen. Sie werden gegebenenfalls schriftlich zu einer Untersuchung eingeladen.

KOSTEN

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an. Für die eingereichten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen können jedoch Kosten entstehen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) (Feststellung der Behinderung, Ausweise)