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Nichtveranlagungs-Bescheinigung

EINLEITUNG

Bei Kapitalerträgen bis 801 Euro beziehungsweise bei Ehegatten bis 1.602 Euro jährlich können Sie die Einbehaltung von Zinsabschlag durch Erteilung eines Freistellungsauftrags gegenüber Ihrer Bank vermeiden. Das Formular für den Freistellungsauftrag erhalten Sie bei Ihrer Bank.

Übersteigen Ihre Kapitalerträge 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro im Jahr, darf Ihnen die Bank Kapitalerträge nur dann ohne Abzug von Zinsabschlag gutschreiben, wenn Sie ihr eine Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung vorgelegt haben. Eine NV-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag vom Finanzamt, wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie davon keine Einkommensteuer bezahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 7.664 Euro beziehungsweise bei Ehegatten 15.328 Euro nicht übersteigt.

Ab dem Jahr 2009 gibt es eine neue "Abgeltungsteuer", hinter der sich die "gute alte" Kapitalertragsteuer verbirgt. Die bisherigen Regelungen zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, also Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigungen gelten auch über das Jahr 2008 hinaus. Weitere Informationen zum Thema " Abgeltungsteuer" finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.

ZUSTAENDIG

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

VORAUSSETZUNG

Sie werden grundsätzlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt und haben damit Anspruch auf die Ausstellung der NV-Bescheinigung, wenn Ihr Einkommen im Kalenderjahr den Grundfreibetrag je Person nicht übersteigt.

ABLAUF

Eine NV-Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dazu brauchen Sie das Antragsformular NV 1 A ("Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung"). Das Antragsformular "(NV 1 A)" erhalten Sie im Service Center Ihres Finanzamts oder im Internet-Formularangebot der Steuerverwaltung.

Bitte füllen Sie diesen Antrag aus und vergessen Sie nicht die Angaben über Ihr voraussichtliches Einkommen im ersten Geltungsjahr (sonst kann die NV-Bescheinigung nicht erteilt werden). Tragen Sie die Anzahl der benötigten NV-Bescheinigungen in Zeile 24 des Antragsformulars ein. Normalerweise brauchen Sie ein Exemplar für jede Bank, bei der Sie Kapitalvermögen angelegt haben.

Die NV-Bescheinigung wird regelmäßig für drei Jahre ausgestellt.

Besonderheiten bei Ehegatten

Das Finanzamt stellt die NV-Bescheinigung von Ehegatten auf die Eheleute aus. Eine Differenzierung zwischen "Ehemann", "Ehefrau" und "Eheleute gemeinsam" ist nicht notwendig, weil auf die Eheleute ausgestellte NV-Bescheinigungen auch dann zu einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug führt, wenn ein Konto auf den einzelnen Ehegatten lautet.

Besonderheiten bei minderjährigen Kindern

Für minderjährige Kinder mit eigenen Einnahmen aus Kapitalvermögen, für die eine NV-Bescheinigung ausgestellt werden soll, ist vom gesetzlichen Vertreter jeweils ein gesonderter Antragsvordruck auszufüllen. Bitte Nachweis über die Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten beifügen.

UNTERLAGEN

  • Antragsformular "Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung (NV 1 A)"
  • Rentenbescheide
  • Leistungsmitteilungen aus Altersvorsorgeverträgen
  • Leistungsmitteilungen aus der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

FRIST

Die NV-Bescheinigung ist rechtzeitig, das heißt, vor dem Fälligkeitstermin der Kapitalerträge beim Finanzamt zu beantragen. Bitte planen Sie die Bearbeitungsdauer des Antrags beim Finanzamt ein.

KOSTEN

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

SONSTIGES

Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

RECHTSGRUNDLAGE