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Trennungsunterhalt

EINLEITUNG

Leben die Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte von dem anderen bereits vor der Scheidung einen angemessenen Unterhalt verlangen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über den Trennungsunterhalt für den bedürftigen Partner, kann dieser vor dem Familiengericht eingeklagt werden.

Bevor Sie sich zu einer Klage entschließen, sollten Sie dem Unterhaltsverpflichteten Gelegenheit geben, den geschuldeten Unterhalt freiwillig zu zahlen.

Bei der Berechnung des angemessenen Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse, also die Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, maßgeblich. Um die Höhe des Unterhalts zu berechnen, muss das sogenannte unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt werden. Das bedeutet, dass bestimmte Positionen (z.B. der Kindesunterhalt) abgezogen werden. Auch wird ein sogenannter Erwerbtätigenbonus berücksichtigt, um den beruflichen Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen auszugleichen. Der ermittelte Betrag wird zur Hälfte geteilt (Halbteilungsgrundsatz).

Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch ein bestimmter Mindestbetrag verbleiben (Selbstbehalt).

Die getrennt lebenden Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Im Falle einer Weigerung können die entsprechenden Angaben im Wege einer Auskunftsklage geltend gemacht werden.

Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt zu.

ZUSTAENDIG

  • das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist
  • ist kein Scheidungsverfahren anhängig: in der Regel das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der Beklagte wohnt

Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Lassen Sie sich im individuellen Einzelfall durch einen Rechtsanwalt beraten.

VORAUSSETZUNG

  • Die Eheleute leben dauernd getrennt.
  • Der Anspruchsteller ist bedürftig.
    Hierfür maßgeblich sind Einkommen und Zahlungsverpflichtungen des Ehegatten, der Unterhalt begehrt, sowie seine Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit.
  • Der Anspruchsgegner muss leistungsfähig sein.

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für einen früheren Vollstreckungstitel maßgeblich waren, kann zu einer Abänderungsklage berechtigten.

In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, sodass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.

ABLAUF

Den Anspruch auf Trennungsunterhalt machen Sie mit einer Unterhaltsklage gerichtlich geltend. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens reicht üblicherweise der Rechtsanwalt den Antrag beim Familiengericht ein. Das Gericht stellt die Klageschrift dem Beklagten zu – dieser erhält die Möglichkeit zur Klageerwiderung. Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen der Zivilprozessordnung ab. Grundsätzlich ist jeder zum Vortrag und gegebenenfalls zum Beweis der für ihn günstigen Tatsachen verpflichtet.

Der Familienrichter setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert.

In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehungsweise einstweiligen Verfügung zu stellen.

Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern – etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen der Gegenpartei vorliegen – können Sie auch zunächst auf Auskunftserteilung klagen.

Der Richter kann von den Streitparteien verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt eine Partei dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen (z.B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder Versicherungen).

Trennungsunterhalt ist nicht das Gleiche wie nachehelicher Unterhalt (nach der Scheidung). Beides ist vor Gericht eigenständig geltend zu machen.

UNTERLAGEN

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens werden insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen verlangt.

FRIST

Die Entscheidung zum Trennungsunterhalt gilt nur für die Zeit des Getrenntlebens (das heißt vor der Scheidung). Einen eventuellen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt müssen Sie eigenständig geltend machen.

KOSTEN

Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung von staatlicher Seite durch Beratungshilfe (VB) und Prozesskostenhilfe (VB). Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Ehepartner oder auch Ihr geschiedener Ehepartner möglicherweise auch verpflichtet sein, einen Prozesskostenvorschuss (VB) zu gewähren.

RECHTSGRUNDLAGE