Hunde der folgenden Rassen gelten als besonders gefährlich und aggressiv:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier und
- Pit Bull Terrier.
Ihre Eigenschaft als Kampfhund wird deshalb vermutet. Dies gilt auch für Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Daneben kann die Kampfhundeeigenschaft im Einzelfall amtlich festgestellt werden, vor allem von Hunden der folgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
- Mastiff, Bullmastiff,
- Staffordshire Bullterrier,
- Dogo Argentino,
- Bourdeaux Dogge,
- Fila Brasileiro,
- Mastin Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Tosa Inu.
Die Feststellung erfolgt bei den genannten Hunden regelmäßig beim Vorliegen von Anzeichen, die auf eine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit hinweisen, zum Beispiel nach einem Beißvorfall.
Achtung: Nach § 1 Absatz 1 der Kampfhundeverordnung kann im Einzelfall auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren als Kampfhund eingestuft werden.
Wenn Sie einen Hund, dessen Kampfhundeeigenschaft vermutet wird oder amtlich festgestellt ist, halten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes.
Die Erlaubnispflicht gilt nicht, wenn die Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist.
Eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Feststellung, dass die Kampfhundeeigenschaft widerlegt ist, ist eine Verhaltensprüfung.
Hinweis: Hat Ihr Hund einmal die Verhaltensprüfung bestanden, erweist sich aber zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderlegbar als Kampfhund.