Amtliche Bekanntmachung - Beteiligungsverfahren

Bebauungsplan „Stimplin – Obere Hardtlache“ Beschluss der Offenlage

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in öffentlicher Sitzung am 23.09.2025 von dem Entwurf des Bebauungsplanes „Stimplin – Obere Hardtlache“ und der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 12.09.2025Kenntnis genommen und die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) und die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.03.2025 (GBl. BW, 2025, Nr. 25). 

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der angefügte zeichnerische Teil des Bebauungsplanvorentwurfs des Büros Schöffler.stadtplaner.architekten vom   12.09.2025 maßgebend. Gegenüber dem Geltungsbereich des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses vom 24.09.2013 haben sich geringfügige Änderungen in der Abgrenzung ergeben. Folgende Flurstücke liegen vollständig im Geltungsbereich:
5007, 5009, 5010, 5011, 5012, 5014, 5015, 5016, 5017, 5018, 5019, 5020, 5021, 5022, 5023, 5024, 5025, 5026, 5027, 5028, 5029, 5030, 5031, 5032, 5033.

Die folgenden Flurstücke werden teilweise vom Geltungsbereich erfasst:
5008, 5077, 5091, 7275.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus der nachstehenden unmaßstäblichen Abbildung:

Im Südwesten der Gemeinde liegt das ca. 2,5 ha große Plangebiet „Stimplin – Obere Hardtlache“, das im Rahmen der Planung als Allgemeines Wohngebiet entwickelt werden soll. Durch die Standortvorteile, wie die attraktive Lage oder die optimale Anbindung an öffentliche wie private Versorgungs- und Verkehrsinfrastruktur, weist das Plangebiet zahlreiche Eignungskriterien für eine attraktive Wohnnutzung auf.

Die übergeordneten Planungswerke der Landes- und Regionalplanung unterstreichen diese Einschätzung.
Die Gemeinde Oftersheim liegt südlich der Stadt Schwetzingen sowie in unmittelbarer Nähe von Heidelberg.
Diese beiden Kommunen werden im aktuellen Regionalplan „Unterer Neckar“ wiederum mehreren großräumigen wie regionalen Entwicklungsachsen zugeordnet, an deren Ausrichtung sich die Siedlungsentwicklung orientieren soll. Dieser Sachverhalt wird durch die insgesamt positive Bevölkerungsbilanz der Gemeinde Oftersheim in den letzten zehn Jahren sowie dem ungebrochen hohen Nachfragebedarf an Wohngrundstücken unterstützt und veranschaulicht die Sinnhaftigkeit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes.

Der geplanten Wohnbebauung im Bereich des Bebauungsplans „Stimplin – Obere Hardtlache“ liegt folgendes städtebauliches Konzept zu Grunde (ungefähre Angaben):

  • Einzelhäuser: 13 (Gesamtwohnungszahl: max. 26)
  • Doppelhaushälften: 10 (Gesamtwohnungszahl: max. 10)
  • Reihenhäuser: 21 (Gesamtwohnungszahl: max. 21)
  • Mehrfamilienhäuser 4 (Gesamtwohnungszahl: max. 56)

Insgesamt können durch die Umsetzung des Bebauungsplanes auf Grundlage vorstehender Beispielkonzeption bis zu 113 neue Wohnungen für die Gemeinde Oftersheim entstehen. Auf Grund der grundsätzlichen Möglichkeit des Baus von Einzelhäusern und Doppelhäusern sowie der variablen Wohnungszahl in Gebäuden in Geschossbauweise kann die vorgenannte Wohnungszahl nur als Richtwert angesehen werden. Es können Abweichungen durch ein geändertes Verhältnis von Einzelhäusern/ Doppelhäusern, eine geänderte Wohnungszahl in Mehrfamilienwohnhäusern bzw. eine weitere Verdichtung der Bebauung entstehen.
 
Im Geltungsbereich gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Um die planungsrechtliche Grundlage für die geplante Entwicklung zu schaffen und um die städtebauliche Ordnung zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich. Der vorliegende Bebauungsplan wird im zweistufigen Regelverfahren entwickelt, d.h. die Information bzw. Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit erfolgt in zwei Stufen, einer Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB sowie einer sich anschließenden Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB. Zudem muss eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB mit Umweltbericht und Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung gemäß § 2 a BauGB erstellt werden.
 Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung (in der Fassung vom 12.09.2025) kann in der Zeit vom 20.10.2025 bis 20.11.2025 unter https://www.oftersheim.de/3316081 oder über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de/portal/ abgerufen werden. Zusätzlich liegen die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich aus. Während der Offenlegungsfrist können Anregungen beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Rathaus, Mannheimer Straße 49 oder im Bauamt, Eichendorffstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht und Auskünfte verlangt werden. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind neben dem Vorentwurf des Bebauungsplanes (12.09.2025) auch die bereits vorliegenden Fachgutachten.
Folgende Informationen sind verfügbar:

  • Schalltechnische Untersuchung vom 08.09.2025  (BS Ingenieure aus Ludwigsburg)
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 26.03.2025 (BIOPLAN aus Heidelberg)
  • Umweltbericht und Grünordnungsplan vom 07.09.2025 (BIOPLAN aus Heidelberg)
  • Umwelttechnische Untersuchung vom 06.08.2025 (RBS wave aus Ettlingen)

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB). Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Satzungen beraten und entscheiden werden, sofern sich nicht Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Oftersheim, den 06.10.2025
 
gez.
 
      Seidel
Bürgermeister