1. Amtliche Bekanntmachung - Beteiligungsverfahren

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flst. Nr. 8/2“

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in seiner Sitzung am 14.10.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flst. Nr. 8/2“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen.

Des Weiteren hat der Gemeinderat am 14.10.2025 den ursprünglichen Entwurf des Bebauungsplanes „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flst. Nr. 8/2“ gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.Die Ergebnisse dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden nun im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 28.07.2026 abgewogen. Aufgrund einer notwendigen Änderung in den zeichnerischen Festsetzungen wird die Offenlage wiederholt.Die gemäß dem Ergebnis der Abwägung angepasste erste Entwurfsänderung des Bebauungsplans „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flurstück 8/2“ in Oftersheim und der örtlichen Bauvorschriften mit Anlagen wurde in der Gemeinderatssitzung am 28.07.2026 gebilligt. Weiterhin wurde beschlossen die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchzuführen. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Demnach darf von der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen werden; § 4c ist nicht anzuwenden.

Anlass und Ziele der Planung:
Der Gemeinderat hatte am 14.10.2025 mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flurstück 8/2“ die städtebaulich verträgliche und behutsame Nachverdichtung für das Einzelgrundstück zwischen der Mannheimer Straße und der Straße Am Ketscher Weg in der Zentrumslage angestoßen. Der neu zu schaffende Bebauungsplan grenzt hierbei unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße“ an.Nach der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der ersten Offenlage und der Billigung des angepassten Entwurfs beschränkt sich die erneute Offenlage inhaltlich auf die vorgenommenen Änderungen und Anpassungen. Diese erneute Offenlage wurde aufgrund einer Änderung in den zeichnerischen Festsetzungen notwendig. Die während der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden soweit erforderlich, bei der Planung berücksichtigt.Es handelte sich hierbei weitestgehend um allgemeine Hinweise und redaktionelle Änderungen.

Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 660 m² und beinhaltet das Grundstück 8/2, Am Ketscher Weg, sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 8/1, Mannheimer Straße 85.Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden nicht maßstäblichen Übersichtsplan:

Öffentlichkeitsbeteiligung:Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung sowie das städtebauliche Konzept können in der Zeit vom
07.08.2026 bis 21.09.2026 unter
https://www.oftersheim.de/3316081 oder über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de/portal/  abgerufen werden.Zudem liegen die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstr. 2, 68723 Oftersheim während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Öffentlichkeit kann sich bei der Einsichtnahme sowie der Online-Einsichtnahme über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und während der Auslegungsfrist zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an Bauamt@oftersheim.de abgegeben werden.Im Bedarfsfall besteht auch die Möglichkeit die Stellungnahme schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben.Die erneute Beteiligung beschränkt sich ausschließlich auf die neuen Anpassungen und Ergänzungen.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die Entwürfe (Stand 17.07.2026)

  • des Bebauungsplanes (textlich und zeichnerisch)
  • der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
  • der Begründung
  • des Städtebauliches Konzeptes
  • Artenschutzrechtliche Potentialanalyse (08.04.2026)

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB).
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Satzungen beraten und entscheiden werden, sofern sich nicht Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. 

Oftersheim, den 29.07.2026
 

Pascal Seidel, Bürgermeister

2. Amtliche Bekanntmachung - Beteiligungsverfahren

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften 2. Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Auf den Ketscher Weg"

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in seiner Sitzung am 28.07.2026 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Auf den Ketscher Weg" beschlossen.
Des Weiteren hat der Gemeinderat am 28.07.2026 den Entwurf des Bebauungsplanes "Auf den Ketscher Weg" sowie die örtlichen Bauvorschriften für die Beteiligung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.  Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung und kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Entsprechend den Bestimmungen des § 13a BauGB wird auf die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Ungeachtet dessen sind die maßgebenden Umweltbelange erfasst und werden in die Abwägung eingestellt. Weiterhin erfolgt ein Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden.

Anlass und Ziele der Planung:
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans „Auf den Ketscher Weg“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neuordnung der Flächennutzungen im Bereich nordwestlich der Eichendorffstraße geschaffen werden. Anlass der Änderung des Bebauungsplans ist die Absicht, die zulässigen Flächennutzungen an die aktuellen städtebaulichen und naturschutzfachlichen Erfordernisse anzupassen, nachdem kein Bedarf mehr für eine Gemeinbedarfsfläche besteht. Die Flächen sollen daher – soweit sie nicht im Bestand als Biotop für Eidechsen dienen – künftig als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Damit erfolgt eine funktionale Arrondierung des bestehenden Gewerbegebiets nach Norden.Die vorhandene Biotopfläche soll weiterhin der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahme) des Lebensraums streng geschützter Eidechsen dienen. Eingriffe in diese Fläche erfolgen nicht.Mit der Änderung werden somit sowohl artenschutzrechtliche Belange als auch städtebauliche Entwicklungsziele berücksichtigt. Die geplanten Festsetzungen tragen dazu bei, die bereits hergestellte CEF-Maßnahme planungsrechtlich abzusichern, die Freiraumstruktur zu erhalten und gleichzeitig zusätzliche gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen.

Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 6.900 m² und beinhaltet Teile der Flurstücke mit der Flurstücksnummer 7280, 7282 und 7283 (vollständig) sowie 7276 (teilweise). Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden nicht maßstäblichen Übersichtsplan:

Öffentlichkeitsbeteiligung:Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung sowie das städtebauliche Konzept können in der Zeit vom
07.08.2026 bis 21.09.2026 unter
https://www.oftersheim.de/3316081 oder über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de/portal/  abgerufen werden.Zudem liegen die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstr. 2, 68723 Oftersheim während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Öffentlichkeit kann sich bei der Einsichtnahme sowie der Online-Einsichtnahme über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und während der Auslegungsfrist zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an Bauamt@oftersheim.de abgegeben werden.Im Bedarfsfall besteht auch die Möglichkeit die Stellungnahme schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben.Die erneute Beteiligung beschränkt sich ausschließlich auf die neuen Anpassungen und Ergänzungen.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die Entwürfe (Stand 14.07.2026)

  • des Bebauungsplanes (textlich und zeichnerisch)
  • der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
  • spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 09.10.2025.
  • der Begründung

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB).
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Satzungen beraten und entscheiden werden, sofern sich nicht Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. 

Oftersheim, den 29.07.2026
 

Pascal Seidel, Bürgermeister