1. Amtliche Bekanntmachung - Beteiligungsverfahren

Bebauungsplan „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße - Flst. Nr. 8/2“ Beschluss der Offenlage

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in seiner Sitzung am 14.10.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flst. Nr. 8/2“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen.

Des Weiteren hat der Gemeinderat am 14.10.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flst. Nr. 8/2“ sowie die örtlichen Bauvorschriften für die Beteiligung gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.  

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Demnach darf von der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen werden; § 4c ist nicht anzuwenden.

Anlass und Ziele der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße – Flurstück 8/2“ verfolgt die Gemeinde das Planungsziel für das Einzelgrundstück zwischen der Mannheimer Straße und der Straße Ketscher Weg in der Zentrumslage eine städtebaulich verträgliche und behutsame Nachverdichtung zu regeln. Der neu zu schaffende Bebauungsplan grenzt hierbei unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zwischen Mannheimer Straße und Max-Planck-Straße“ an und orientiert sich an dessen städtebaulichem Konzept.

Räumlicher Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 660 m² und beinhaltet das Grundstück 8/2, am Ketscher Weg, sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 8/1, Mannheimer Straße 85.Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden nicht maßstäblichen Übersichtsplan:

Öffentlichkeitsbeteiligung:Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung sowie das städtebauliche Konzept können in der Zeit vom 24.10.2025 bis 24.11.2025 unter
https://www.oftersheim.de/3316081 oder über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de/portal/  abgerufen werden. Zudem liegen die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstr. 2, 68723 Oftersheim während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.Die Öffentlichkeit kann sich bei der Einsichtnahme sowie der Online-Einsichtnahme über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und während der Auslegungsfrist zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an Bauamt@oftersheim.de abgegeben werden. Im Bedarfsfall besteht auch die Möglichkeit die Stellungnahme schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben.Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind die Entwürfe (Stand 14.10.2025)

  • des Bebauungsplanes (textlich und zeichnerisch)
  • der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften
  • der Begründung
  • des Städtebauliches Konzeptes.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB).
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Satzungen beraten und entscheiden werden, sofern sich nicht Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. 
Oftersheim, den 14.10.2025
 
Pascal Seidel, Bürgermeister

2. Amtliche Bekanntmachung - Beteiligungsverfahren

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röhlich – 1. Änderung“ Beschluss der Offenlage

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in öffentlicher Sitzung am 18.11.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich – 1. Änderung“ und der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 30.10.2025 gebilligt und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.Die gesetzlichen Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I S. 394) und die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 70 d.V. 25.01.2012 (GBI. S. 65, 73).

Der Gemeinderat hat in gleicher Sitzung den erneuten Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich“ gefasst.  Es handelt sich bei dem Gebiet um eine Maßnahme der Innenentwicklung, für die der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden kann. Eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB nach Anlage 2 BauGB ist im Vorfeld des Verfahrens erfolgt.Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren hat zur Folge, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden darf.

Zielsetzung des Änderungsverfahrens ist im Wesentlichen die Konkretisierung der Festsetzung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO im Sinne einer Sicherung der Ausnutzung vorhandener Bauflächen mit klassischen Gewerbebetrieben und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von gewerblichen Nutzungen anderer Art wie z.B. Bordellen oder Swinger-Clubs. Darüber hinaus sollen redaktionelle Änderungen und Bereinigungen von missverständlichen Darstellungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans vorgenommen werden.

Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften können in der Zeit vom 01.12.2025 bis 09.01.2026 unter https://www.oftersheim.de/3316081 oder über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de/portal/ abgerufen werden.

Zusätzlich liegen die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich aus. Während der Offenlegungsfrist können Anregungen beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Rathaus, Mannheimer Straße 49 oder im Bauamt, Eichendorffstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht und Auskünfte verlangt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB).

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Satzungen beraten und entscheiden werden, sofern sich nicht Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.  Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Oftersheim, den 19.11.2025
 
gez.
 
      Seidel
Bürgermeister

B-Plan Röhlich 1. Änderung zeichnerische Festsetzung

3. Amtliche Bekanntmachung - Beteiligungsverfahren

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röhlich, 2. Teil – 1. Änderung“ Beschluss der Offenlage

Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in öffentlicher Sitzung am 18.11.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes „„Gewerbegebiet Röhlich, 2. Teil – 1. Änderung“ und der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 30.10.2025 gebilligt und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.Die gesetzlichen Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I S. 394) und die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 70 d.V. 25.01.2012 (GBI. S. 65, 73).Der Gemeinderat hat in gleicher Sitzung den erneuten Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich“ gefasst.  Es handelt sich bei dem Gebiet um eine Maßnahme der Innenentwicklung, für die der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden kann.Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren hat zur Folge, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden darf.Zielsetzung des Änderungsverfahrens ist im Wesentlichen die Konkretisierung der Festsetzung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO im Sinne einer Sicherung der Ausnutzung vorhandener Bauflächen mit klassischen Gewerbebetrieben und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von gewerblichen Nutzungen anderer Art wie z.B. Bordellen oder Swinger-Clubs. Darüber hinaus sollen redaktionelle Änderungen und Bereinigungen von missverständlichen Darstellungen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans vorgenommen werden.

Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften können in der Zeit vom 01.12.2025 bis 09.01.2026 unter https://www.oftersheim.de/3316081 oder über das zentrale Internetportal des Landes https://www.uvp-verbund.de/portal/ abgerufen werden.

Zusätzlich liegen die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich aus. Während der Offenlegungsfrist können Anregungen beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Rathaus, Mannheimer Straße 49 oder im Bauamt, Eichendorffstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht und Auskünfte verlangt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und der Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 5 BauGB). Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Satzungen beraten und entscheiden werden, sofern sich nicht Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.  Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Oftersheim, den 19.11.2025
 
gez.
 
      Seidel
Bürgermeister