Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röhlich – 1. Änderung“ Beschluss der Offenlage
Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in öffentlicher Sitzung am 06.05.2025 von dem Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich – 1. Änderung“ und der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 03.05.2025 Kenntnis genommen und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I S. 394) und die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 1 18.03.2025 (GBI. Nr. 25). Der Gemeinderat hat bereits am 23.07.2024 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich“ gefasst. Es handelt sich bei dem Gebiet um eine Maßnahme der Innenentwicklung, für die der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden kann. Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren hat zur Folge, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden darf.Zielsetzung des Änderungsverfahrens ist im Wesentlichen die Konkretisierung der Festsetzung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO im Sinne einer Sicherung der Ausnutzung vorhandener Bauflächen mit klassischen Gewerbebetrieben und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von gewerblichen Nutzungen anderer Art wie z.B. Bordellen oder Swinger-Clubs.Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften liegen in der Zeit vom 16.05.2025 bis 16.06.2025 im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich aus. Während der Offenlegungsfrist können Anregungen beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Rathaus, Mannheimer Straße 49 oder im Bauamt, Eichendorffstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert.Oftersheim, den 07.05.2025
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röhlich, 2. Teil – 1. Änderung“ Beschluss der Offenlage
Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in öffentlicher Sitzung am 06.05.2025 von dem Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich, 2. Teil – 1. Änderung“ und der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 03.05.2025 Kenntnis genommen und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 20.12.2023 (BGBI. 2023 I S. 394) und die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 1 18.03.2025 (GBI. Nr. 25). Der Gemeinderat hat bereits am 23.07.2024 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich, 2. Teil“ gefasst. Es handelt sich bei dem Gebiet um eine Maßnahme der Innenentwicklung, für die der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt werden kann. Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren hat zur Folge, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden darf. Zielsetzung des Änderungsverfahrens ist im Wesentlichen die Konkretisierung der Festsetzung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gemäß § 8 BauNVO im Sinne einer Sicherung der Ausnutzung vorhandener Bauflächen mit klassischen Gewerbebetrieben und dem Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von gewerblichen Nutzungen anderer Art wie z.B. Bordellen oder Swinger-Clubs. Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften liegen in der Zeit vom 16.05.2025 bis 16.06.2025 im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich aus. Während der Offenlegungsfrist können Anregungen beim Bürgermeisteramt Oftersheim, Rathaus, Mannheimer Straße 49 oder im Bauamt, Eichendorffstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs. 2 BauGB schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert.Oftersheim, den 07.05.2025
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Zwischen Scheffelstraße und Plankstadter Straße“
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat in seiner Sitzung am 03.06.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zwischen Scheffelstraße und Plankstadter Straße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB beschlossen. Des Weiteren hat der Gemeinderat am 03.06.2025 den Entwurf des Bebauungsplanes „Zwischen Scheffelstraße und Plankstadter Straße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften für die Beteiligung gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Demnach darf von der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen werden; § 4c ist nicht anzuwenden. Anlass und Ziele der Planung: Mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt die Gemeinde das Planungsziel durch eine verträgliche und behutsame Nachverdichtung eine Baulücke in Ortsrandlage zu schließen und hierdurch eine Deckung des Wohnbedarfs zu verbessern. Räumlicher Geltungsbereich: Das Grundstück liegt am nordöstlichen Siedlungsrand der Gemeinde Oftersheim. Einbezogen wird die Fläche im Kreuzungsbereich der Scheffelstraße und der Heidelberger Straße in der Gemarkung Oftersheim (Flst. 2289/1) sowie zu einem geringen Teil Flst. 2287. Der Bebauungsplan umfasst insgesamt eine Fläche von 3.351,38 m². Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: Der Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung sowie das städtebauliche Konzept und die Fachbeiträge Schall und Artenschutz können in der Zeit vom
23.06.2025 bis 24.07.2025unter https://www.oftersheim.de/3316081 oder https://www.uvp-verbund.de/portal/ abgerufen werden. Zudem liegen die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstr. 2, 68723 Oftersheim während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Öffentlichkeit kann sich bei der Einsichtnahme sowie der Online-Einsichtnahme über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und während der Auslegungsfrist zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an Bauamt@oftersheim.de abgegeben werden. Im Bedarfsfall besteht auch die Möglichkeit die Stellungnahme schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abzugeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Oftersheim, den 13.06.2025