BARRIEREFREIHEIT
Erklärung zur Barrierefreiheit/-Armut
Die Gemeinde Oftersheim ist bemüht, ihre Website www.oftersheim.de in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind noch nicht komplett barrierefrei. Für diese wird die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG weiterhin geltend gemacht: PDF-Dokumente sind noch nicht alle auf ein barrierefreies Format umgestellt worden
Auf den Seiten mit veröffentlichten Grafiken oder Bilder können teilweise die Textbeschreibungen fehlen
In den Videos sind keine Audiodeskriptionen eingebunden
Verlinkungen zu externen Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb von www.oftersheim.de können auf nicht barrierefreie Inhalte führen
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 01.01.2025 aufgrund eigener Bewertungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 L-BGG-DVO erstellt.
Sie wurde am 11.06.2026 überprüft.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Haben Sie Fragen zur Barrierefreiheit/-Armut oder sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten von www.oftersheim.de aufgefallen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die kommunale Pressestelle:
Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Gemeinde Oftersheim wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie im oben stehenden Text.
Falls die Gemeinde Oftersheim nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist oder nicht zufriedenstellend auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden.
Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
