Saatkrähen dürfen vergrämt werden

Untere Naturschutzbehörde erlässt Ausnahme vom Tötungsverbot in besonders betroffenen Kommunen
Insbesondere auf landwirtschaftlichen Flächen in Altlußheim, Neulußheim, Hockenheim, Ketsch, Wiesloch, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Ladenburg, Hirschberg und Weinheim haben Saatkrähen in den vergangenen Jahren immer wieder große landwirtschaftliche Schäden verursacht. Ganze Schwärme fraßen die von den Landwirten frisch ausgebrachte Saat oder Keimlinge und machten sich über Erdbeeren, Rhabarber, Gemüse und Salat her.
Bisher hatten die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe lediglich die Möglichkeit, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises einen Einzel-Antrag auf den Vergrämungsabschuss von Saatkrähen auf ihren Flächen zu stellen. Die Naturschutzbehörde hat nun eine Ausnahme vom Tötungsverbot in den vorgenannten Kommunen erlassen. Die am 15. April inkrafttretende Allgemeinverfügung erlaubt Personen, die dort jagdausübungsberechtigt sind oder über eine Jagderlaubnis verfügen, den Abschuss der Vögel, wenn ernsthafte landwirtschaftliche Schäden abgewendet werden müssen.
Da die Tötung von Saatkrähen in Deutschland aufgrund ihres besonderen Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz und der EU-Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich verboten ist, ist dieser Vergrämungsabschuss nur unter strengen Voraussetzungen möglich: Und zwar wenn mindestes 20 Saatkrähen auf einem Feld sind. Dabei darf nur ein Abschuss bis zur Rückkehr des Saatkrähenschwarms auf der Fläche abgegeben werden. Jede getötete Saatkrähe muss am selben Tag der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises unter landwirtschaft-naturschutz@rhein-neckar-kreis.de gemeldet werden.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 30.09.2026
Alle Regelungen der Allgemeinverfügung können auf der Webseite des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung eingesehen werden.