Vogelgrippe: In sieben Kommunen gilt eine Aufstallungspflicht für Geflügel
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis informiert
Im Rhein-Neckar-Kreis gilt seit Freitag, 14. November, in sieben Kommunen eine Aufstallungspflicht für Geflügel in einem Abstand von bis zu 3000 Metern zum Rhein. Betroffen sind die Kommunen Brühl, Schwetzingen, Edingen-Neckarhausen, Ketsch, Hockenheim, Altlußheim und Neulußheim. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises veröffentlicht.
Hintergrund ist der Nachweis des Vogelgrippevirus H5N1 durch das Friedrich-Loeffler-Institut bei insgesamt vier verendeten heimischen Wildvögeln in Mannheim und im Ortenaukreis. Um das Risiko eines Eintrags des Vogelgrippevirus in die Geflügelhaltungen zu reduzieren, wurde in Abstimmung zwischen den zuständigen Veterinärbehörden und dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) eine risikoorientierte Aufstallungszone entlang des Rheinverlaufs von Mannheim bis in die Ortenau eingerichtet, die sich somit auch in den Rhein-Neckar-Kreis hinein erstreckt (siehe Karte).
Damit folgt der Rhein-Neckar-Kreis der landesweit üblichen Strategie, Maßnahmen dort zu ergreifen, wo aufgrund von Wildvogelzug, Gewässernähe und saisonalen Faktoren ein erhöhtes Risiko für einen Eintrag des Aviären-Influenza-Virus besteht. „Die Aufstallungspflicht ist eine vorsorgliche Maßnahme, um einen Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände zu verhindern“, erklärt Dr. Dominika Hagel, Leiterin des Veterinäramts im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. „Gerade in der Nähe des Rheins ist das Risiko erhöht, dass Wildvögel Krankheitserreger eintragen – daher setzen wir in Abstimmung mit dem MLR das risikoorientierte Aufstallungsgebot um. Wir bitten in diesem Zusammenhang alle Geflügelhalterinnen und -halter, die Vorgaben konsequent einzuhalten und besonders auf eine gute Biosicherheit zu achten.“
Was bedeutet die Aufstallungspflicht?
Geflügelhalterinnen und -halter müssen ihre Tiere in geschlossenen Ställen oder unter Vorrichtungen halten, die einen Kontakt zu Wildvögeln verhindern. Dies gilt für gewerbliche Betriebe ebenso wie für Hobbyhaltungen. Ziel ist es, einen möglichen Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände zu verhindern.
Biosicherheit besonders wichtig
Zum Schutz der Tiere weist das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises erneut darauf hin, dass die Biosicherheitsmaßnahmen konsequent eingehalten werden müssen. Dazu zählen insbesondere:
Schutz vor direktem und indirektem Kontakt zu Wildvögeln,Betreten der Haltungseinrichtung nur mit betriebsspezifischer Kleidung und Schuhwerk,hygienische Maßnahmen wie Händewaschen beim Betreten und Verlassen,wildvogelgeschützte Aufbewahrung von Futter, Einstreu und GerätschaftenTränken ausschließlich mit Leitungswasser,Fernhalten betriebsfremder Personen und Haustiere von den Ställen.
Lageentwicklung im Land
In Baden-Württemberg wurden zuletzt mehrere mit Aviärer Influenza infizierte Wildvögel aufgefunden. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg rechnet – insbesondere aufgrund der derzeitigen Wildvogelbewegungen – mit einer möglichen weiteren Ausbreitung und beobachtet das Geschehen engmaschig. Das etablierte Monitoring von tot aufgefundenen und erlegten Wildvögeln wird fortgeführt.
Hinweis für Bürgerinnen und Bürger
Wer tote Vögel findet, sollte diese nicht berühren und das zuständige Veterinäramt informieren. Dies ist wie folgt möglich: veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de oder telefonisch unter 06221/522-4265.
Die Allgemeinverfügung ist hier abrufbar: www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung
Weitere Infos zur Vogelgrippe auch unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de
