Angepasste Geschwindigkeit auf landwirtschaftlichen Wegen
Das Ordnungsamt informiert
Aus gegebenem Anlass bittet das Ordnungsamt alle Verkehrsteilnehmer*innen, auch auf landwirtschaftlichen Wegen Rücksicht zu nehmen und die Geschwindigkeit zu verlangsamen. Damit schützen Sie Fußgänger*innen und Radfahrer*innen, sorgen für Ihre eigene Sicherheit und für die von landwirtschaftlichen Betriebsangehörigen.
Immer wieder wird fälschlicherweise die Auffassung vertreten, dass auf landwirtschaftlichen Wegen außerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte, sofern keine gesonderte Beschilderung vorhanden ist. Das ist rechtlich unzutreffend und kann gefährlich sein.
Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt der Grundsatz der angepassten Geschwindigkeit. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass er oder sie das Fahrzeug ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.
Zwar sieht § 3 Abs. 3 StVO außerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vor – dies gilt jedoch nur, wenn die Straßenverhältnisse dies zulassen. Außerdem muss die allgemeine Höchstgeschwindigkeit an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Landwirtschaftliche Wege sind nicht für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr ausgelegt. Sie haben u.a. schmale Fahrbahnen ohne Ausweichmöglichkeiten und fehlende Fahrbahnmarkierungen. Außerdem verkehren hier landwirtschaftliche Fahrzeuge. Deshalb ist nur geringe, angepasste Geschwindigkeit zulässig – oftmals im Bereich von 20 bis 30 km/h, je nach Situation auch darunter.
Wer schneller fährt und dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug verliert oder andere gefährdet, verstößt gegen § 3 StVO.
