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Durchführung des Zensus 2011 (6.11.10)

Rubrik:

Das Statistische Landesamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Zensus

Zensus

Im Jahr 2011 (Stichtag 9. Mai 2011) wird in Deutschland ein Zensus, eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, stattfinden.

Der Zensus 2011 unterscheidet sich grundlegend von früheren Volkszählungen, bei denen alle Haushalte befragt wurden. In weiten Teilen werden bereits vorhandene Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, so dass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft geben muss. Dadurch werden Belastungen minimiert und Kosten gesenkt.

Zur Sicherung der Qualität der Daten aus den Registern sowie zur Gewinnung von Daten, für die keine Register verfügbar sind, wird es ergänzende Befragungen geben. Alle Gebäude- und Wohnungseigentümer werden postalisch befragt. Bundesweit knapp 10 Prozent der Bevölkerung werden bei der Haushaltebefragung interviewt, auch in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften finden Erhebungen statt.

Vor allem zur Durchführung der Haushaltebefragung und der Befragungen in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften werden ab November 2010 in Baden-Württemberg zwischen Main und Bodensee insgesamt 88 Erhebungsstellen bei Gemeinden mit mindestens 30 000 Einwohnern und Landkreisen eingerichtet. Das sind 35 Erhebungsstellen in den Landkreisen und 53 Erhebungsstellen in den Städten. Diese Erhebungsstellen sind räumlich, personell und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt.

Statistische Geheimhaltungsregeln und der Datenschutz werden beim Zensus 2011 strikt eingehalten. Angaben aus den Erhebungen oder den genutzten Registern werden nicht in die Verwaltung zurückgespielt. Informationen fließen also beim Zensus nur in eine Richtung: aus den Registern oder den Befragungen hin zu den Erhebungsstellen oder dem Statistischen Landesamt. Daten dürfen nie an Dritte weitergegeben werden, auch nicht ans Finanzamt, die Polizei oder die Meldestellen.

Persönliche Angaben der Bürgerinnen und Bürger werden den abgeschotteten Bereich also nicht verlassen, Einzelangaben grundsätzlich geheim gehalten und ausschließlich für statistische Zwecke verwendet. Die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts aus dem sogenannten „Volkszählungsurteil“ sind zu beachten und umzusetzen.