Lebenslagen
     Wehrdienst

1. Voraussetzungen

Die Wehrpflicht kann durch den Wehrdienst oder durch den Zivildienst (LL) erfüllt werden.

Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Für Deutsche, die im Ausland wohnen, gelten besondere Regelungen. Männer, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (Doppelstaater/Mehrstaater), unterliegen bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Wehrpflicht.

Auf den Seiten des Auswärtigen Amtes finden Sie alle wichtigen Informationen zur Wehrpflicht der Auslandsdeutschen und der Doppel- beziehungsweise Mehrstaater. Auskünfte geben auch die zuständigen Kreiswehrersatzämter.

Jeder Wehrpflichtige hat, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, einen Grundwehrdienst von neun Monaten zu leisten. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann ein Antrag auf vorzeitige Heranziehung gestellt werden. Die Wehrpflicht endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in denen sie das 60. Lebensjahr vollenden.

Männer müssen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes einholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Das Gleiche gilt, wenn sie einen genehmigten Auslandsaufenthalt verlängern.

Die Wehrpflichtigen unterliegen ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr, bei Unteroffizieren, in dem sie das 45. Lebensjahr und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden.

Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die

  • nicht wehrdienstfähig,
  • vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen,
  • vom Wehrdienst befreit oder
  • als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.

Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen beispielsweise

  • jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche dem zuständigen Kreiswehrersatzamt ihres Wegzugsortes zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmeldepflicht (VB) bei der Meldebehörde nachgekommen,
  • Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen des Kreiswehrersatzamtes sie unverzüglich erreichen,
  • auf Aufforderung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes sich persönlich zu melden,
  • ausgehändigte Bekleidungs-/Ausrüstungsgegenstände sorgfältig aufzubewahren.

Der Grundwehrdienst kann an einem Stück oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in Abschnitten geleistet werden. Beim abschnittsweisen Grundwehrdienst dauert der erste Abschnitt sechs Monate und die Abschnitte zwei und drei jeweils eineinhalb Monate. Die Abschnitte zwei und drei sind innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren und werden so festgesetzt, dass der dritte Abschnitt spätestens vor Vollendung des 23. Lebensjahres beginnt.

Solche Fälle sind zum Beispiel denkbar, wenn ein Auszubildender mit Realschulabschluss im Februar seine Lehre beendet und ab September eine Fachoberschule besuchen will, für die er wegen des Vorliegens einer besonderen Härte zurückgestellt werden müsste. Er kann von April bis September sechs Monate Grundwehrdienst und die restlichen drei Monate zwischen Fachabitur und Beginn des Studiums absolvieren. Auf diese Weise wird ein Jahr Ausbildungszeitverlust vermieden.

Der abschnittsweise Grundwehrdienst ist bedarfsabhängig, daher besteht kein Anspruch auf Ableistung des Grundwehrdienstes in Abschnitten. Ebenso wenig dürfen Grundwehrdienstleistende gegen ihren Willen zum abschnittsweisen Grundwehrdienst einberufen werden. Wenn Sie einen Grundwehrdienst in Abschnitten absolvieren wollen, empfiehlt sich ein frühzeitiger Kontakt mit Ihrem Kreiswehrersatzamt, da eine Einberufung zum Grundwehrdienst in Abschnitten auch nur für bestimmte Truppenteile, Verwendungen und Orte erfolgen kann.

Im Anschluss an den Grundwehrdienst kann ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst (FWD) geleistet werden. Der FWD schließt sich unmittelbar an den Grundwehrdienst an und dauert mindestens einen Monat und höchstens 14 Monate. Die Gesamtdauer des Wehrdienstes (Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst zusammen) liegt in diesen Fällen zwischen zehn und 23 Monaten.

Voraussetzung hierfür sind eine Einverständniserklärung des Wehrpflichtigen zum FWD und damit zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen und die vom Psychologischen Dienst festgestellte FWD-Eignung. Ist der Wehrpflichtige zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen nicht bereit, kann er nur zum Grundwehrdienst einberufen werden. Die Bereitschaft, FWD zu leisten, kann sowohl bei der Musterung als auch im Grundwehrdienst erklärt werden.

In der Bundeswehr gibt es drei Teilstreitkräfte: Heer, Luftwaffe und Marine. Die Ausbildung wird bei allen Teilstreitkräften unterschiedlich gestaltet. Das Heer besteht etwa zur Hälfte aus Wehrpflichtigen, zur anderen Hälfte aus Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten. Schwerpunkt der dreimonatigen allgemeinen Grundausbildung im Heer ist unter anderem die Schieß- und Gefechtsausbildung. In der sich anschließenden Spezialgrundausbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten für die Verwendung in der Funktion vermittelt, in der der Soldat eingesetzt wird. Dies kann die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, Funkelektroniker, Kanonier, Richtschützen im Panzer oder Kraftfahrer sein.

Nach dem Wehrpflichtgesetz können Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen werden, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Einberufungsalter).

Wehrpflichtige, die wegen einer Wehrdienstausnahme, eines ungenehmigten Auslandsaufenthaltes oder nach Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Vollendung des 22. Lebensjahres nicht vor dem 23. Lebensjahr einberufen werden konnten, können bis kurz vor Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden.

Wehrpflichtige, die vorzeitig aus dem Zivil- und Katastrophenschutz oder dem Entwicklungsdienst ausscheiden und nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen werden konnten, können bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, militärfachlich verwendet werden sollen (z.B. Ärzte), können sogar bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres einberufen werden.