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Nebenbeschäftigung ist bei Bezug von Arbeitslosengeld anzugeben (18.9.08)

Rubrik:

Die Agentur für Arbeit Mannheim informiert

Herausgeber:

Agentur für Arbeit Mannheim

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Bezieher von Arbeitslosengeld I dürfen während ihres Leistungsbezuges eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben und daraus ein Nebeneinkommen erzielen. Die Arbeitslosigkeit besteht nur weiter, solange weniger als 15 Stunden in der Woche gearbeitet wird.

 
Das Nebeneinkommen wird auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Wenn die Nebenbeschäftigung während der letzten 18 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde, dann gelten Sonderregelungen. In diesen Fällen kann unter Umständen ein höherer Freibetrag gelten. Die Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit Mannheim berät hierzu individuell.
 
Wichtig ist, jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung zu melden. Dem nicht nachzukommen, kann unangenehme Konsequenzen haben. Durch einen regelmäßigen automatisierten Datenabgleich erfährt die Agentur für Arbeit von sämtlichen Beschäftigungen der Arbeitslosen. Anschließend werden diese Daten mit den Bezugszeiten von Leistungen verglichen.
 
Wer den Beginn einer Nebenbeschäftigung verspätet mitteilt, handelt ordnungswidrig. In diesem Fall kann eine Geldbuße verhängt werden. Wird die Anzeige einer Nebentätigkeit vergessen, muss sogar mit einer Strafanzeige wegen Betruges gerechnet werden.