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Erstattung von Abwassergebühren (28.4.04)

Rubrik:

Bürgerservice

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung

Erstattung von Abwassergebühren für die Gartenbewässerung

Nach der bisher geltenden Regelung in der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung wurde Wasser für die Gartenbewässerung , das nachweislich nicht in den Kanal eingeleitet wurde, ab einem Verbrauch von über 20 cbm auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Berechnung der Abwassergebühr abgesetzt. Diese Selbstbehaltregelung wurde nun durch eine vom Gemeinderat am 20.4.2004 beschlossene Änderung der Abwassersatzung aufgehoben.Dies bedeutet, dass künftig Wassermengen die für die Gartenbewässerung verwendet werden, auf Antrag in vollem Umfang bei der Berechnung der Abwassergebühren abgesetzt werden.Voraussetzung hierfür ist, dass ein separater geeichter Wasserzähler vor der Entnahmestelle für den Garten eingebaut wird. Dieser Wasserzähler ist dann, entsprechend den Eichvorschriften (z.Zt. 6 Jahre), regelmäßig nachzueichen. Für den ordnungsgemäßen Einbau des Wasserzählers und die Nacheichung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Dieser hat auch die Kosten dafür zutragen. Er kann den Einbau selbst vornehmen oder einen Installateur beauftragen. Die Kosten für den Einbau betragen je nach Aufwand erfahrungsgemäß ca. 100 bis 150 EUR und ca. 30 EUR für die Nacheichung. Ob der Einbau eines Zählers auf die Dauer rentabel ist, muss von jedem Grundstückseigentümer selbst beurteilt werden.Der Antrag ist beim Bürgermeisteramt –Rechnungsamt- formlos schriftlich einzureichen. Dabei sind folgende Angaben erforderlich: Tag des Einbaus, Zähler-Nummer und Zählerstand bei Einbau, Eichdauer.Der Zwischenzähler wird dann am Jahresende mit dem Hauptzähler abgelesen und der Verbrauch bei der Berechnung der Abwassergebühren durch die Stadtwerke abgesetzt.