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Reinigung der Gehwege (1.1.16)

Rubrik:

Das Umweltamt informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Umweltamt

Unkraut auf Gehweg

Unkraut auf Gehweg

Um die Sauberkeit unserer Straßen und Gehwege zu gewährleisten, muss jeder seine Aufgabe erfüllen. Anders als andere Städte und Gemeinden erhebt die Gemeinde Oftersheim keine gesonderte Straßenreinigungsgebühr. Dies ist nur möglich, weil die Reinigungsaufgaben weitgehend von den Bürgern erledigt werden.

1. Wer ist für die Reinigung der Gehwege verantwortlich?

In der Satzung der Gemeinde Oftersheim über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege ist auch die Reinigung der Gehwege geregelt.

Demnach sind Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) verpflichtet, die Gehwege zu reinigen. Die Reinigung ist oft, wie auch die Räum- und Streupflicht,  durch Mietvertrag auf die Mieter/innen vor Ort übertragen. Eine generelle Befreiung der Reinigungspflicht ist nicht möglich.

Alle Grundstückseigentümer die an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze angrenzen oder von ihnen eine Zufahrt oder Zugang haben, sind ebenso verpflichtet zu reinigen wie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die nur indirekt an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (Grundstücke, die z.B. durch Stützmauern, Böschungen, Straße- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, ect. getrennt sind).

Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, in einer Breite von 2 Metern zu reinigen.

So genannte Hinterlieger (Grundstücke, die nur über ein vor ihnen liegendes Grundstück bzw. einen Privatweg mit der öffentlichen Verkehrsfläche erschlossen sind), sind gemeinsam mit ihrem Vorderlieger reinigungspflichtig. Die Einigung hierzu erfolgt ausschließlich privatrechtlich.  

Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

2. Wann und wie müssen Eigentümer und Besitzer reinigen?

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub, unabhängig davon, ob es sich um Dinge handelt, die von Passanten absichtlich weggeworfen wurden (Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.) oder die einfach durch die Natur (z.B. Laub, Blüten) bedingt sind. Laub muss immer dann umgehend beseitigt werden, wenn es z.B. bei Nässe zu Rutschgefahr führen könnte oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten.

Die Reinigungspflicht erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume sowie die Straßenrinnen. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr) entgegenstehen. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne bzw. andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

3. Welche rechtliche Folgen können Verstöße gegen die Reinigungspflicht haben? 

Die Straßenanlieger haften für Unfälle, wenn sie die Verpflichtungen nicht einhalten und müssen gegebenenfalls – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung – mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Daher sollte man sich in Urlaubs- oder Krankheitsfällen rechtzeitig um Ersatz bemühen.

Wenn ein Grundstücksanlieger die Aufgaben gemäß der Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege nicht erfüllt, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden!

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