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Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Lärmaktionsplanung (10.4.14)

Rubrik:

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Bauamt

Gemäß der EG-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und deren Überführung in nationales Recht durch die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Juni 2005  ist die Gemeinde Oftersheim verpflichtet, für die stark befahrenen Verkehrsstraßen Lärmaktionspläne aufzustellen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.03.2014 den Entwurf des Lärmaktionsplanes 2013 (2. Stufe) beschlossen und bestimmt die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 47d des Bundesimmissionsschutzgesetzes durchzuführen.

Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 29.04.2014 bis einschließlich  30.05.2014  öffentlich im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstraße 2, während der üblichen Dienstzeiten, öffentlich aus. Der Entwurf des Lärmaktionsplanes 2013 (2. Stufe) ist ebenfalls auf der Hompage der Gemeinde Oftersheim abrufbar unter: http://www.oftersheim.de/rathaus/verwaltung/bauamt/laermaktionsplan/

Während dieser Zeit können Stellungnahmen zum Planentwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden, die in die anschließende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander einzubeziehen sind. Darüber hinaus erhalten Sie Gelegenheit zur Erörterung der Planung.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.